Rechtssatz RS0130328
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130328
Entscheidungsdatum
31.08.2015
Rechtssatz
Durch die Prüfungsabschlusssitzung soll eine möglichst frühe Unterrichtung des Vorstands und Aufsichtsrats erreicht werden und diesen gleichzeitig vor Abfassung des schriftlichen Revisionsberichts eine Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Prüfungsfeststellungen und zur Ausräumung von Missverständnissen gegeben werden. Dabei handelt es sich um eine Erscheinungsform der Wahrung des Parteiengehörs. Die Prüfungsabschlusssitzung verfolgt damit letztlich den Zweck, die Richtigkeit des Revisionsberichts sicher zu stellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130328
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2018
Dokumentnummer
JJR_20150831_OGH0002_0060OB00142_15Y0000_006