Rechtssatz RS0130325
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130325
Entscheidungsdatum
12.08.2026
Rechtssatz
Die vom Gericht zu beurteilende Meinungsverschiedenheit muss sich auf einen konkreten Sachverhalt im Zuge der Revision beziehen und dabei Auslegungsfragen über gesetzliche Vorschriften oder Satzungsbestimmungen des Revisionsverfahrens betreffen. Rein abstrakte und vom jeweiligen Sachverhalt losgelöste Rechtsfragen können nicht unter dieser Bestimmung behandelt werden. Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Revisor und der geprüften Genossenschaft über Prüfungsinhalte, vor allem über reine Tatsachenfeststellungen, sind keinesfalls Gegenstand des in § 11 geregelten Verfahrens. Ebenfalls nach § 11 GenRevG zu lösen sind aber unterschiedliche Ansichten über die Anwendung bestimmter Rechtsvorschriften auf unstrittige Sachverhalte und unterschiedliche Auffassungen über die Durchführung der Prüfung.Die vom Gericht zu beurteilende Meinungsverschiedenheit muss sich auf einen konkreten Sachverhalt im Zuge der Revision beziehen und dabei Auslegungsfragen über gesetzliche Vorschriften oder Satzungsbestimmungen des Revisionsverfahrens betreffen. Rein abstrakte und vom jeweiligen Sachverhalt losgelöste Rechtsfragen können nicht unter dieser Bestimmung behandelt werden. Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Revisor und der geprüften Genossenschaft über Prüfungsinhalte, vor allem über reine Tatsachenfeststellungen, sind keinesfalls Gegenstand des in Paragraph 11, geregelten Verfahrens. Ebenfalls nach Paragraph 11, GenRevG zu lösen sind aber unterschiedliche Ansichten über die Anwendung bestimmter Rechtsvorschriften auf unstrittige Sachverhalte und unterschiedliche Auffassungen über die Durchführung der Prüfung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130325
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2026
Dokumentnummer
JJR_20150831_OGH0002_0060OB00142_15Y0000_003