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Entscheidung 6 Ob 161/25g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Unternehmens-, Gesellschafts- und Wertpapierrecht

Geschäftszahl

6Ob161/25g

Entscheidungsdatum

12.08.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätin und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, MMag. Sloboda und Dr. Weber als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin G* registrierten Genossenschaft mit beschränkter Haftung, *, vertreten durch Becker Günther Polster Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die Antragsgegnerinnen 1. J*, 2. Ö*, beide vertreten durch KWR Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Entscheidung nach Paragraph 11, GenRevG, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 24. Juli 2025, GZ 6 R 91/25h-18, mit dem der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 28. Jänner 2025, GZ 73 Fr 54254/23x-12, teilweise bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird im Umfang der Bestätigung von Spruchpunkt 1. der Entscheidung des Erstgerichts durch das Rekursgericht nicht Folge gegeben.

Im Übrigen, sohin im Umfang der Entscheidung des Rekursgerichts über Spruchpunkt 2. der Entscheidung des Erstgerichts sowie dessen Kostenentscheidung, wird dem Revisionsrekurs Folge gegeben. Der angefochtene Beschluss wird in diesem Umfang aufgehoben und dem Rekursgericht eine neuerliche Entscheidung über den Rekurs der Antragstellerin unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.

Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

[1]                 Die Antragstellerin ist eine gemeinnützige Bauvereinigung in der Rechtsform einer registrierten Genossenschaft mit beschränkter Haftung.

[2]                 Der Zweitantragsgegner war bis 16. 2. 2024 der für die Antragstellerin zuständige Revisionsverband. Er beauftragte die Erstantragsgegnerin mit der Gebarungsprüfung für das Geschäftsjahr 2021.

[3]                 Am 25. 5. 2023 präsentierte die Erstantragsgegnerin die vorläufigen Ergebnisse der Revision für dieses Geschäftsjahr.

[4]         Sie stellte in Punkt 10. des Prüfberichts als Mangel fest, das Gehalt des Obmanns der Antragstellerin liege – unter Berücksichtigung der Mehrfachtätigkeit und der Hinzurechnung des Gehalts bei der Tochtergesellschaft – nur unwesentlich unter der gesetzlich zulässigen absoluten Obergrenze des Paragraph 26, WGG in der Fassung BGBl 1993/800; auf die unternehmensbezogenen Kriterien der finanziellen Leistungskraft und des Umfangs der Bau- und Verwaltungstätigkeit sei nicht Bedacht genommen worden. Der Gesamtbezug sei nicht angemessen.

[5]                 Die Erstantragsgegnerin stellte den Prüfbericht für das Geschäftsjahr 2021 am 21. 6. 2023 fertig und legte ihn anschließend dem Vorstand des Zweitantragsgegners vor. Dieser prüfte den Bericht und nahm ihn am 7. 7. 2023 zur Kenntnis.

[6]         Die Antragstellerin beantragte gemäß Paragraph 11, GenRevG 1997 die Feststellung, die Bezüge ihres Obmanns, Architekt DI R* (künftig: Obmann der Antragstellerin) seien im Geschäftsjahr 2021 im Einklang mit den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften gestanden.

[7]         Sie brachte zusammengefasst vor, die Bezüge ihres Obmanns seien im Jahr 2021 in einem angemessenen Verhältnis zur finanziellen Leistungskraft der Antragstellerin und zum Umfang ihrer Bau- und Verwaltungstätigkeit gemäß Paragraph 26, Absatz eins, WGG in der Fassung BGBl 1993/800 (vor BGBl I 2019/85) gestanden.

[8]                 Mit Schriftsatz vom 28. 11. 2023 erklärte der Zweitantragsgegner, sich dem Verfahren als Partei auf Seite der Erstantragsgegnerin anzuschließen.

[9]         Die Antragsgegner beantragten die Ab-, hilfsweise die Zurückweisung des Antrags und brachten vor, die Vergütung des Vereinsobmanns stehe mit den gesetzlichen Vorgaben des Paragraph 26, WGG in der Fassung vor der Novelle BGBl I 2019/75 aus näher angeführten Gründen nicht im Einklang.

[10]               Die Antragstellerin sprach sich gegen den Beitritt des Zweitantragsgegners als Partei aus.

[11]       Das Erstgericht ließ den Beitritt des Zweitantragsgegners als weitere Verfahrenspartei auf Seiten der (Erst-)Antragsgegnerin zu (Spruchpunkt 1.) und sprach aus, die Bezüge des Vorstandsobmanns der Antragstellerin im Geschäftsjahr 2021 seien nicht angemessen iSd Paragraph 26, WGG in der Fassung BGBl 1993/800 gewesen (Spruchpunkt 2.).

[12]               Das Rekursgericht sprach aus, dem Rekurs der Antragstellerin werde nicht Folge gegeben. Punkt 2. des Spruchs des erstgerichtlichen Beschlusses werde mit der Maßgabe bestätigt, dass der Antrag abgewiesen werde.

[13]       Es ließ den Revisionsrekurs zur Klärung der Rechtsfrage zu, ob in einem Verfahren nach Paragraph 11, GenRevG festgestellt werden könne, ob die Bezüge des Obmanns einer gemeinnützigen Genossenschaft im Einklang mit den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften gestanden seien.

[14]       Es bestätigte die Parteistellung des Zweitantragsgegners gestützt auf Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, AußStrG, weil das Verfahren auch die rechtlich geschützte Stellung des Zweitantragsgegners berühre.

[15]       Die Maßgabebestätigung begründete das Rekursgericht damit, dass die von der Antragstellerin aufgeworfene Frage keine Meinungsverschiedenheit nach Paragraph 11, GenRevG begründe, weil keine Frage der Auslegung und/oder Anwendung von gesetzlichen Vorschriften über die Revision vorliege. Zur Antragsberechtigung nahm es nicht Stellung.

Rechtliche Beurteilung

[16]               Der Revisionsrekurs des Antragstellers ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig. Er ist teilweise berechtigt.

1. Zur Parteistellung des Zweitantragsgegners (des Revisionsverbands; Spruchpunkt 1. des Erstgerichts)

[17]               1.1. Das Rekursgericht hat die Parteistellung des Zweitantragsgegners zutreffend bejaht:

[18]       1.2. Partei des Außerstreitverfahrens ist neben dem Antragsteller (hier: der Genossenschaft; Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AußStrG) und der vom Antragsteller als Antragsgegnerin bezeichneten Person (hier: der Revisorin) jede Person, soweit ihre rechtlich geschützte Stellung durch die begehrte oder vom Gericht in Aussicht genommene Entscheidung oder durch eine sonstige gerichtliche Tätigkeit unmittelbar beeinflusst würde (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, AußStrG, materieller Parteibegriff).

[19]               Unmittelbar beeinflusst ist eine Person dann, wenn die in Aussicht genommene Entscheidung Rechte oder Pflichten dieser Person ändert, ohne dass noch eine andere Entscheidung gefällt werden muss (RS0123028). Ob eine rechtlich geschützte Stellung beeinflusst wird, ergibt sich aus dem materiellen Recht (RS0123027).

[20]       1.3. Gehört eine Genossenschaft – wie im vorliegenden Fall – einem anerkannten Revisionsverband an, so wird der Revisor durch den Revisionsverband bestellt (Paragraph 2, Absatz eins, GenRevG). Der Revisionsverband hat den Revisionsbericht im Hinblick auf die Ordnungsgemäßheit der Prüfung (Perkounigg/Kessler in Dellinger, Genossenschaftsrecht II³ [2024] Paragraph 5, GenRevG Rz 7) zu prüfen und das Ergebnis seiner Prüfung dem Revisionsbericht beizufügen (Paragraph 5, Absatz 4, GenRevG). Er haftet gemäß Paragraph 10, Absatz 3, GenRevG als Ausfallsbürge für Ersatzansprüche gegen einen Revisor aus der Revision.

[21]       Im Fall von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Revisor und der Genossenschaft über die Auslegung und Anwendung von gesetzlichen Vorschriften über die Revision entscheidet das Gericht, wobei dem Revisionsverband neben dem Revisor und den gesetzlichen Vertretern der Genossenschaft das Antragsrecht zukommt vergleiche Paragraph 11, GenRevG).

[22]       1.4. Vor dem Hintergrund der dargestellten Funktionen des Genossenschaftsrevisionsverbands im Zusammenhang mit Durchführung Revision sowie seiner Haftung ist bereits das Antragsrecht des Revisionsverbands gemäß Paragraph 11, GenRevG als Ausfluss einer vom Gesetzgeber anerkannten materiellen Parteistellung des Verbands anzusehen.

[23]          Dem Zweitantragsgenger kommt daher materielle Parteistellung im vorliegenden Verfahren zu.

2. Zum sachlichen Anwendungsbereich des Paragraph 11, GenRevG (Spruchpunkt 2. des Erstgerichts)

2.1. Vorliegen einer Meinungsverschiedenheit iSd Paragraph 11, GenRevG

[24]       2.1.1. Gemäß Paragraph 11, GenRevG entscheidet bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Revisor oder dem Revisionsverband und der Genossenschaft über die Auslegung und Anwendung von gesetzlichen Vorschriften über die Revision auf Antrag (unter anderem) des Revisors oder des Revisionsverbands das Gericht im außerstreitigen Verfahren.

[25]       Nach den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 840 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 27, ) handelt es sich bei Paragraph 11, GenRevG um die Übernahme der entsprechenden Bestimmung des Paragraph 276, UGB. Aus diesem Grund sind für die Auslegung des Paragraph 11, GenRevG die Lehre und Rechtsprechung zu Paragraph 276, UGB sinngemäß heranzuziehen (RS0130324; 6 Ob 18/21x Rz 16; 6 Ob 142/15y ErwGr 2.1.).

[26]       Allerdings ist der Kreis der von Paragraph 11, GenRevG erfassten Meinungsverschiedenheiten weiter als jener nach Paragraph 276, UGB:

[27]       Während Paragraph 276, UGB ausschließlich den Bereich des Rechnungswesens (Jahresabschluss, Lagebericht, Konzernabschluss, Konzernlagebericht) erfasst, gilt diese Einschränkung im Rahmen des Paragraph 11, GenRevG nicht, da es sich bei der genossenschaftlichen Revision nach Paragraph eins, GenRevG um eine erweiterte Prüfungsverpflichtung im Sinn einer Gebarungsprüfung handelt (Perkounigg/Kessler in Dellinger, Genossenschaftsrecht II³ Paragraph 11, GenRevG Rz 3; vergleiche auch Ritt-Huemer in Bertl/Mandl, Handbuch zum Rechnungslegungsgesetz [23. Lfg 2020] Paragraph 276, UGB Rz 6; Steinböck in Zib/Dellinger, UGB [2015] Paragraph 276, Rz 20). Der Revisor hat die gesamte Tätigkeit der Genossenschaft, einer formellen und materiellen genossenschaftlichen Jahresabschluss- und Gebarungsprüfung zu unterziehen (Perkounigg/Kessler in Dellinger, Genossenschaftsrecht II³ Paragraph eins, GenRevG Rz 2).

[28]       So sind im Zuge der genossenschaftlichen Revision auch die Rechtmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Einrichtungen, der Rechnungslegung und die Geschäftsführung der Genossenschaft, insbesondere die Erfüllung des Förderungsauftrags und die Wirtschaftlichkeit der Genossenschaft zu prüfen, weiters auch die Zweckmäßigkeit, der Stand und die Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Genossenschaft (6 Ob 313/01z). Im Rahmen der Gebarungsprüfung ist auch die Einhaltung der Bestimmungen des Genossenschaftsvertrags, genossenschaftsrechtlicher Vorschriften und der Regelungen in sonstigen Gesetzen in formeller wie materieller Hinsicht vom Prüfungsumfang umfasst, soweit diese nicht ohnehin schon von der Jahresabschlussprüfung erfasst wurden (Perkounigg/Kessler in Dellinger, Genossenschaftsrecht II³ [2024] Paragraph eins, GenRevG Rz 5a).

[29]       2.1.2. Die Meinungsverschiedenheit muss sich auf einen konkreten Sachverhalt im Zuge der Revision beziehen und dabei Auslegungsfragen über gesetzliche Vorschriften oder Satzungsbestimmungen des Revisionsverfahrens betreffen. Rein abstrakte und vom jeweiligen Sachverhalt losgelöste Rechtsfragen können nicht unter Paragraph 11, GenRevG behandelt werden. Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Revisor und der geprüften Genossenschaft über Prüfungsinhalte, vor allem über reine Tatsachenfeststellungen, sind nicht Gegenstand des in Paragraph 11, GenRevG geregelten Verfahrens, weil sonst die Gefahr einer Lähmung der Revisionstätigkeit bestünde (6 Ob 142/15y = RS0130325 ErwGr 2.2. mwN; vergleiche Ritt-Huemer in Bertl/Mandl, Handbuch zum Rechnungslegungsgesetz Paragraph 276, UGB Rz 29).

[30]       Nach Paragraph 11, GenRevG zu lösen sind aber sogenannte Subsumtions-Meinungsverschiedenheiten vergleiche Loitlsberger in Kofler/Nadvornik/Pernsteiner, HBA [3. Lfg 2000] Paragraph 276, UGB Rz 10; Ritt-Huemer in Bertl/Mandl, Handbuch zum Rechnungslegungsgesetz Paragraph 276, UGB Rz 29; Perkounigg/Kessler in Dellinger, Genossenschaftsrecht II³ Paragraph 11, GenRevG Rz 4). Das sind unterschiedliche Ansichten über die Anwendung – und Auslegung – bestimmter Rechtsvorschriften auf unstrittige Sachverhalte vergleiche 6 Ob 142/15y = RS0130325 ErwGr 2.2.).

[31]       Soweit Paragraph 276, UGB und Paragraph 11, GenRevG von „gesetzlichen“ Vorschriften sprechen, ist von einem materiellen Gesetzesbegriff auszugehen, sodass auch Verordnungen erfasst sind (Ritt-Huemer in Bertl/Mandl, Handbuch zum Rechnungslegungsgesetz Paragraph 276, UGB Rz 26; Loitlsberger in Kofler/Nadvornik/Pernsteiner, HBA Paragraph 276, UGB Rz 28).

[32]               2.1.3. Im vorliegenden Fall ist zu beurteilen, ob die Bezüge des Vorstandsobmanns der Antragstellerin im Geschäftsjahr 2021 mit den anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen.

[33]       Die Parteien kommen unter Anwendung (unter anderem) von Paragraph 26, WGG zu unterschiedlichen Ergebnissen hinsichtlich der (materiellen) Gesetzeskonformität der Bezüge des Obmanns der Antragstellerin.

[34]       Diese Frage ist Gegenstand der Genossenschaftsrevision, weil sie von der nach Paragraph eins, GenRevG gebotenen materiellen Gebarungsprüfung vergleiche Perkounigg/Kessler in Dellinger, Genossenschaftsrecht II³ Paragraph eins, GenRevG Rz 2) umfasst ist.

2.2. Zur Entscheidung des Rekursgerichts

[35]       2.2.1. Die Auslegung einer gerichtlichen Entscheidung ist aufgrund des Wortlauts des Spruchs und der Gründe der in diesem Verfahren ergangenen Entscheidung in Verbindung mit dem dadurch angewandten Gesetz vorzunehmen (RS0008802 [T3]; vergleiche RS0000234).

[36]               Für die Beurteilung, ob ein Urteil oder ein Beschluss vorliegt, ist nicht die tatsächlich gewählte, sondern die vom Gesetz vorgesehene Entscheidungsform maßgebend (RS0036324 [T7]). Welche Entscheidungsform die vom Gesetz vorgesehene, also objektiv richtige ist, bestimmt sich nach dem vom Gericht als entscheidend erachteten Umstand. Es ist daher stets anhand der Begründung der Entscheidung zu untersuchen, welchen Umstand das Gericht als entscheidend betrachtete (3 Ob 67/23h Rz 7).

[37]       Vergreift sich ein Gericht in der Entscheidungsform, beeinflusst das weder die Zulässigkeit noch die Behandlung des Rechtsmittels (RS0036324). Vielmehr richtet sich die Zulässigkeit einer Anfechtung nach der vom Gesetz vorgeschriebenen Entscheidungsform (RS0041880; RS0041859 [T3]). Das gilt etwa für die fälschliche Abweisung eines Klagebegehrens mit Urteil, welches richtigerweise mit Beschluss hätte zurückgewiesen werden müssen (7 Ob 64/18i ErwGr 2). In diesem Sinn ist es auch ohne Belang, wenn ein Gericht unrichtig mit Zurückweisung eines Antrags anstatt mit dessen Abweisung vorgegangen ist, wenn es in Wahrheit eine meritorische Entscheidung vorgenommen hat vergleiche 5 Ob 109/75).

[38]       2.2.2. Ist der tragende Grund einer Entscheidung die vom Gericht angenommene Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs, hat es nach Umdeutung des Sachantrags in eine Klage die für diese geltenden Regeln der ZPO anzuwenden (RS0057140 [T3]). In einem solchen Fall ist (nur) dann mit Zurückweisung des in eine Klage umgedeuteten Antrags vorzugehen, wenn das Gericht den in eine Klage umgedeuteten Antrag nicht sachlich und örtlich zuständig ist vergleiche RS0057140).

[39]               2.2.3. Die zu ErwGr 2.2.1. dargestellten Grundsätze sind auch im vorliegenden Fall maßgeblich, in dem nicht die Wahl der richtigen Entscheidungsform als Beschluss oder Urteil entscheidend ist, sondern die Frage, ob die Entscheidung des Rekursgerichts über Spruchpunkt 2. der Entscheidung des Erstgerichts als meritorische Bestätigung der abweisenden Entscheidung des Erstgerichts oder als Antragszurückweisung zu werten ist.

[40]      2.2.4. Im vorliegenden Fall führte das Rekursgericht aus, die von der Antragstellerin aufgeworfene Frage bilde keine Meinungsverschiedenheit nach Paragraph 11, GenRevG. Es nahm keine meritorische Prüfung der Antragsberechtigung vor. Die Zulassung des Revisionsrekurses begründete es mit der Notwendigkeit der höchstgerichtlichen Klärung der gerichtlichen Prüfungsbefugnis gemäß Paragraph 11, GenRevG.

[41]       Es wertete die von der Antragstellerin aufgeworfene Subsumtionsfrage dadurch offenkundig als eine Angelegenheit, die außerhalb der von Paragraph 11, in Verbindung mit Paragraph 30, GenRevG dem außerstreitigen Verfahren zugewiesenen Angelegenheiten liegt. Diesem Umstand maß es die entscheidende Bedeutung vergleiche 3 Ob 67/23h Rz 7) für seine Entscheidung zu. Hingegen diente die Umformulierung des Spruchs im Weg der Maßgabebestätigung lediglich der präzisen Wiedergabe des gestellten Antrags im Spruch der Entscheidung.

[42]       Ausgehend von dem vom Rekursgericht als maßgeblich erachteten Umstand der Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs gemäß Paragraph 11, in Verbindung mit Paragraph 30, GenRevG wäre die vom Gesetz vorgeschriebene Entscheidung in einer Zurückweisung des in eine Klage umgedeuteten Antrags gelegen gewesen, weil unter der Prämisse einer solchen Umdeutung eine sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts Wien nach Paragraph 51, JN zu verneinen wäre.

[43]               Aufgrund der Ausführungen des Rekursgerichts, dass eine meritorische Prüfung zu unterbleiben habe, führt auch die Auslegung des Spruchs der Rekursentscheidung zum Ergebnis, dass das Rekursgericht – ungeachtet der Verwendung des Begriffs Abweisung – in Wahrheit eine Zurückweisung des (in eine Klage umgedeuteten) Antrags vornahm.

[44]       2.2.5. Dass diese Beurteilung unrichtig ist, weil die von der Antragstellerin an das Gericht herangetragene Rechtsfrage sehr wohl in den sachlichen Anwendungsbereich des Paragraph 11, GenRevG fällt, wurde bereits ausgeführt.

2.3. Keine meritorische Entscheidungsbefugnis des OGH

[45]       2.3.1. Voraussetzung dafür, dass der OGH in Stattgebung eines Revisionsrekurses sogleich die richtige Entscheidung in der Sache selbst treffen kann, ist, dass das Rekursgericht die Sache in merito behandelte und die Zurückverweisung der Sache an die zweite Instanz nur eine überflüssige Formalität wäre (RS0007060 [T1, T5]). Eine solche überflüssige Formalität liegt etwa vor, wenn die formelle Zurückweisung und die sachliche Abweisung inhaltlich übereinstimmen oder wenn das Rekursgericht trotz formeller Ablehnung einer Entscheidung in den Gründen die Sache meritorisch behandelt hat vergleiche 2 Ob 189/11z mwN; RS0007037 [T10]).

[46]               2.3.2. Im vorliegenden Fall kann von einer überflüssigen Formalität nicht gesprochen werden, hat doch das Rekursgericht eine meritorische Behandlung – wenn auch zu Unrecht – abgelehnt.

[47]          Aus diesem Grund war dem Revisionsrekurs Folge zu geben, der angefochtene Beschluss aufzuheben und dem Rekursgericht die meritorische Entscheidung über den Rekurs der Antragstellerin aufzutragen.

[48]       3. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 78, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 30, GenRevG.

Textnummer

E148466

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0060OB00161.25G.0812.000

Im RIS seit

18.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2026

Dokumentnummer

JJT_20260812_OGH0002_0060OB00161_25G0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0007060 Rechtssatz 30.08.1972Zivilrecht
Voraussetzung dafür, dass der OGH in Stattgebung eines Revisionsrekurses sogleich die richtige Entscheidung in der Sache selbst treffen kann, ist es, dass das Rekursgericht die Sache in merito behandelte und die Zurückverweisung der Sache an die Zweite Inst …
RS0008802 Rechtssatz 28.01.1970Strafrecht
1) Die Frage, welchen rechtlich erheblichen Inhalt eine gerichtliche Entscheidung hat, ist eine Rechtsfrage, die auf Grund des Wortlautes von Spruch und Gründen der Entscheidung in Verbindung mit dem dadurch angewendeten Gesetz gelöst werden muss und nicht …
RS0036324 Rechtssatz 14.10.1959Zivilrecht
Das Vergreifen in der Entscheidungsform beeinflusst weder die Zulässigkeit noch die Behandlung des Rechtsmittels. Haben die Untergerichte mit konformen Urteilen (statt getrennt nach Urteil und Beschluss) die Klage zum Teil abgewiesen, zum anderen Teil aber …
RS0041880 Rechtssatz 26.02.1975Zivilrecht
Die Zulässigkeit einer Anfechtung richtet sich allein nach der vom Gesetz vorgeschriebenen Entscheidungsform.
RS0123027 Rechtssatz 13.09.2007Zivilrecht
Ob eine rechtlich geschützte Stellung beeinflusst wird, ergibt sich aus dem materiellen Recht.
RS0123028 Rechtssatz 13.09.2007Zivilrecht
Unmittelbar beeinflusst ist eine Person dann, wenn die in Aussicht genommene Entscheidung Rechte oder Pflichten dieser Person ändert, ohne dass noch eine andere Entscheidung gefällt werden muss. Reflexwirkungen allein reichen nicht aus, eine materielle Part …
RS0130324 Rechtssatz 31.08.2015Zivilrecht
Nach den Gesetzesmaterialien handelt es sich bei § 11 GenRevG um die Übernahme der entsprechenden Bestimmung des § 276 UGB. Aus diesem Grund sind für die Auslegung des § 11 GenRevG auch die Lehre und Rechtsprechung zu § 276 UGB sinngemäß heranzuziehen.
RS0130325 Rechtssatz 31.08.2015Zivilrecht
Die vom Gericht zu beurteilende Meinungsverschiedenheit muss sich auf einen konkreten Sachverhalt im Zuge der Revision beziehen und dabei Auslegungsfragen über gesetzliche Vorschriften oder Satzungsbestimmungen des Revisionsverfahrens betreffen. Rein abstra …