Rechtssatz RS0130338
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130338
Entscheidungsdatum
27.08.2015
Rechtssatz
Die im ÄrzteG 1998 geregelte Übertragung einzelner ärztlicher Tätigkeiten im Einzelfall an Laien (§ 50a) lässt familien- und pflegschaftsrechtlich gebotene Maßnahmen ausdrücklich unberührt. Der Transport eines Kleinkindes zum behandelnden Arzt durch die Eltern stellt keinen ärztlich angeordneten Krankentransport, sondern eine Betreuungshandlung der Eltern im Rahmen der Pflicht zur Pflege und Erziehung des Kleinkindes dar, für die es üblicherweise keiner Anleitung und Unterweisung durch den Arzt bedarf.Die im ÄrzteG 1998 geregelte Übertragung einzelner ärztlicher Tätigkeiten im Einzelfall an Laien (Paragraph 50 a,) lässt familien- und pflegschaftsrechtlich gebotene Maßnahmen ausdrücklich unberührt. Der Transport eines Kleinkindes zum behandelnden Arzt durch die Eltern stellt keinen ärztlich angeordneten Krankentransport, sondern eine Betreuungshandlung der Eltern im Rahmen der Pflicht zur Pflege und Erziehung des Kleinkindes dar, für die es üblicherweise keiner Anleitung und Unterweisung durch den Arzt bedarf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130338
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2015
Dokumentnummer
JJR_20150827_OGH0002_0090OB00048_15X0000_001