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Rechtssatz RS0130365

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0130365

Geschäftszahl

7Ob11/15s

Entscheidungsdatum

09.04.2015

Rechtssatz

Eine Beeinträchtigung der in Paragraph 19, Absatz eins, UbG vorgesehenen Anhörung des Kranken liegt zum einen dann vor, wenn dieser durch – etwa psychopharmakologische – Einflüsse in einen Zustand der Bewusstseinstrübung und Teilnahmslosigkeit versetzt wird, der ihn daran hindert, dem Gang der Tagsatzung zu folgen und sich hiezu zu äußern. Zum anderen kann es den „persönlichen Eindruck“ des Richters und damit die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme behindern, wenn der Richter nicht mehr mit den Krankheitssymptomen, sondern mit einem Spektrum pharmakologischer Haupt- und Nebenwirkungen konfrontiert wird.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 11/15s
    Entscheidungstext OGH 09.04.2015 7 Ob 11/15s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130365

Im RIS seit

23.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2015

Dokumentnummer

JJR_20150409_OGH0002_0070OB00011_15S0000_001