Rechtssatz RS0130365
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130365
Entscheidungsdatum
09.04.2015
Rechtssatz
Eine Beeinträchtigung der in § 19 Abs 1 UbG vorgesehenen Anhörung des Kranken liegt zum einen dann vor, wenn dieser durch – etwa psychopharmakologische – Einflüsse in einen Zustand der Bewusstseinstrübung und Teilnahmslosigkeit versetzt wird, der ihn daran hindert, dem Gang der Tagsatzung zu folgen und sich hiezu zu äußern. Zum anderen kann es den „persönlichen Eindruck“ des Richters und damit die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme behindern, wenn der Richter nicht mehr mit den Krankheitssymptomen, sondern mit einem Spektrum pharmakologischer Haupt- und Nebenwirkungen konfrontiert wird.Eine Beeinträchtigung der in Paragraph 19, Absatz eins, UbG vorgesehenen Anhörung des Kranken liegt zum einen dann vor, wenn dieser durch – etwa psychopharmakologische – Einflüsse in einen Zustand der Bewusstseinstrübung und Teilnahmslosigkeit versetzt wird, der ihn daran hindert, dem Gang der Tagsatzung zu folgen und sich hiezu zu äußern. Zum anderen kann es den „persönlichen Eindruck“ des Richters und damit die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme behindern, wenn der Richter nicht mehr mit den Krankheitssymptomen, sondern mit einem Spektrum pharmakologischer Haupt- und Nebenwirkungen konfrontiert wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130365
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2015
Dokumentnummer
JJR_20150409_OGH0002_0070OB00011_15S0000_001