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Entscheidung 7 Ob 11/15s×

Entscheidung 7 Ob 11/15s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0007462 Rechtssatz 22.11.1961Zivilrecht
Nur die Teilnahme eines mit Erfolg abgelehnten Richters an der Entscheidung begründet eine Nichtigkeit.
RS0042046 Rechtssatz 16.11.1983Zivilrecht
Die Ablehnungsgründe sind grundsätzlich nur über Parteienantrag zu berücksichtigen und bewirken eine Nichtigkeit der durch den abgelehnten Richter gesetzten Verfahrenshandlungen nur dann, wenn sie trotz rechtskräftiger Entscheidung über die Befangenheit des …
RS0075908 Rechtssatz 24.09.1991Zivilrecht
Materiell-rechtliche Voraussetzung der Unterbringung ist (ua) das Vorliegen einer psychischen Krankheit. § 3 UbG erwähnt - im Gegensatz etwa zu § 273 Abs 1 ABGB - nicht daneben auch noch die geistig behinderten Personen. Aus der gleichzeitigen Novellierung …
RS0075933 Rechtssatz 26.09.1991Zivilrecht
Der Begriff psychische Krankheit ist ein Rechtsbegriff. Das Vorliegen einer geistigen Behinderung schließt nicht notwendig auch ein psychische Erkrankung ein.
RS0130365 Rechtssatz 09.04.2015Zivilrecht
Eine Beeinträchtigung der in § 19 Abs 1 UbG vorgesehenen Anhörung des Kranken liegt zum einen dann vor, wenn dieser durch – etwa psychopharmakologische – Einflüsse in einen Zustand der Bewusstseinstrübung und Teilnahmslosigkeit versetzt wird, der ihn daran …
RS0130366 Rechtssatz 09.04.2015Zivilrecht
Bei einer Entscheidung nach § 20 UbG kann regelmäßig nicht jene erschöpfende Sachverhaltsaufklärung und jenes Maß an Gewissheit bei der Feststellung der Unterbringungsvoraussetzungen erzielt werden, wie bei der endgültigen Entscheidung im fortgesetzten Verf …
RS0130367 Rechtssatz 09.04.2015Zivilrecht
Das Vorliegen einer „Depression mit psychotischen Symptomen und Suizidalität“ ist als „Störung mit Symptomen einer psychischen Krankheit“ und damit als psychische Krankheit iSd § 3 Z 1 UbG zu qualifizieren.