Rechtssatz RS0130366
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130366
Entscheidungsdatum
09.04.2015
Rechtssatz
Bei einer Entscheidung nach § 20 UbG kann regelmäßig nicht jene erschöpfende Sachverhaltsaufklärung und jenes Maß an Gewissheit bei der Feststellung der Unterbringungsvoraussetzungen erzielt werden, wie bei der endgültigen Entscheidung im fortgesetzten Verfahren, weshalb hier mit einer Glaubhaftmachung der Unterbringungsvoraussetzungen das Auslangen gefunden werden muss.Bei einer Entscheidung nach Paragraph 20, UbG kann regelmäßig nicht jene erschöpfende Sachverhaltsaufklärung und jenes Maß an Gewissheit bei der Feststellung der Unterbringungsvoraussetzungen erzielt werden, wie bei der endgültigen Entscheidung im fortgesetzten Verfahren, weshalb hier mit einer Glaubhaftmachung der Unterbringungsvoraussetzungen das Auslangen gefunden werden muss.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130366
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2015
Dokumentnummer
JJR_20150409_OGH0002_0070OB00011_15S0000_002