Rechtssatz RS0130374
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130374
Entscheidungsdatum
06.04.2016
Rechtssatz
Vor dem Hintergrund des Regelungszwecks kann ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer Art 7.6. AUVB 2008 nur so verstehen, dass immer dann, wenn nach einer Erstbemessung (oder einer zwischenzeitigen Neubemessung) eine den Invaliditätsgrad betreffende Änderung des Gesundheitszustands eingetreten ist, eine (jährliche) ärztliche Neubemessung innerhalb der Vierjahresfrist in Betracht kommt.Vor dem Hintergrund des Regelungszwecks kann ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer Artikel 7 Punkt 6, AUVB 2008 nur so verstehen, dass immer dann, wenn nach einer Erstbemessung (oder einer zwischenzeitigen Neubemessung) eine den Invaliditätsgrad betreffende Änderung des Gesundheitszustands eingetreten ist, eine (jährliche) ärztliche Neubemessung innerhalb der Vierjahresfrist in Betracht kommt.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 117/15d
Entscheidungstext OGH 16.10.2015 7 Ob 117/15d
- 7 Ob 47/16m
Entscheidungstext OGH 06.04.2016 7 Ob 47/16m
Auch; Beisatz: Von Amts wegen ist der Ablauf der Ausschlussfrist nicht wahrzunehmen, liegt es doch im Ermessen einer Partei, ob sie sich auf eine für sie günstige Vertragsbestimmung beruft. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130374
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2016
Dokumentnummer
JJR_20151016_OGH0002_0070OB00117_15D0000_001