Rechtssatz RS0130379
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130379
Entscheidungsdatum
21.02.2018
Norm
ABGB idG KindNamRÄG 2013 §140
Rechtssatz
In einem Unterhaltsregressprozess des Scheinvaters nach § 1042 ABGB ist die Beurteilung, ob der Beklagte der biologische Vater des Kindes ist, als Vorfrage mit den Mitteln der ZPO mit Wirkung bloß zwischen den Parteien und für dieses Verfahren zulässig, wenn nach Beseitigung des den Scheinvater als Vater feststellenden Rechtsakts oder der auf der Geburt in aufrechter Ehe gründenden Vaterschaftsvermutung keine Vaterschaft eines anderen Mannes feststeht und keine negative Statusentscheidung hinsichtlich des Beklagten vorliegt.In einem Unterhaltsregressprozess des Scheinvaters nach Paragraph 1042, ABGB ist die Beurteilung, ob der Beklagte der biologische Vater des Kindes ist, als Vorfrage mit den Mitteln der ZPO mit Wirkung bloß zwischen den Parteien und für dieses Verfahren zulässig, wenn nach Beseitigung des den Scheinvater als Vater feststellenden Rechtsakts oder der auf der Geburt in aufrechter Ehe gründenden Vaterschaftsvermutung keine Vaterschaft eines anderen Mannes feststeht und keine negative Statusentscheidung hinsichtlich des Beklagten vorliegt.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 60/15x
Entscheidungstext OGH 02.07.2015 7 Ob 60/15x
Veröff: SZ 2015/68
- 3 Ob 130/17i
Entscheidungstext OGH 21.02.2018 3 Ob 130/17i
Beisatz: Hier: Kontaktrechtsverfahren über Antrag des (angeblichen) biologischen Vaters nach § 188 Abs 2 ABGB (T1)
Veröff: SZ 2018/13
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130379
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2019
Dokumentnummer
JJR_20150702_OGH0002_0070OB00060_15X0000_001