Rechtssatz RS0130401
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130401
Entscheidungsdatum
30.10.2015
Rechtssatz
Die Verweigerung oder gezielte Verzögerung notwendiger Terminvereinbarungen durch den Mieter ist einer Verweigerung des Zugangs zum Mietobjekt gleichzuhalten, sodass der auf ein solches Verhalten zurückzuführende Zeitverlust sowohl bei der Prüfung der zeitlichen Angemessenheit als auch der absoluten Frist einer Mängelbehebung zu berücksichtigen und zugunsten des Vermieters auszuklammern ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130401
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2018
Dokumentnummer
JJR_20151030_OGH0002_0050OB00099_15T0000_001