Rechtssatz RS0130404
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130404
Entscheidungsdatum
08.10.2015
Rechtssatz
Ein Generalimporteur für Neufahrzeuge und Originalersatzteile einer bestimmten Marke verstößt nicht gegen das Behinderungsverbot oder das Verbot der sachlich nicht gerechtfertigten Diskriminierung, wenn er Unternehmen außerhalb seines Vertriebsnetzes keine Direktbelieferung anbietet, sondern sie auf einen Bezug über das Netz seiner Vertragswerkstätten verweist. Umso weniger kann ein Unternehmen außerhalb des betreffenden Vertriebsnetzes verlangen, von der Generalimporteurin über ihr Werkstättennetz vertriebene Ersatzteile zu Preisen beziehen zu können, die Vertragswerkstätten zu zahlen haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130404
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2015
Dokumentnummer
JJR_20151008_OGH0002_0160OK00001_15F0000_002