Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0130404×

Rechtssatz RS0130404

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0130404

Geschäftszahl

16Ok1/15f

Entscheidungsdatum

08.10.2015

Rechtssatz

Ein Generalimporteur für Neufahrzeuge und Originalersatzteile einer bestimmten Marke verstößt nicht gegen das Behinderungsverbot oder das Verbot der sachlich nicht gerechtfertigten Diskriminierung, wenn er Unternehmen außerhalb seines Vertriebsnetzes keine Direktbelieferung anbietet, sondern sie auf einen Bezug über das Netz seiner Vertragswerkstätten verweist. Umso weniger kann ein Unternehmen außerhalb des betreffenden Vertriebsnetzes verlangen, von der Generalimporteurin über ihr Werkstättennetz vertriebene Ersatzteile zu Preisen beziehen zu können, die Vertragswerkstätten zu zahlen haben.

Entscheidungstexte

  • 16 Ok 1/15f
    Entscheidungstext OGH 08.10.2015 16 Ok 1/15f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130404

Im RIS seit

11.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2015

Dokumentnummer

JJR_20151008_OGH0002_0160OK00001_15F0000_002