Rechtssatz RS0130471
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130471
Entscheidungsdatum
12.03.2026
Norm
EuGVVO Art5
EuGVVO 2012 Art7
Rechtssatz
Eine ausdrückliche Berufung auf eine Zuständigkeitsnorm der EuGVVO ist nicht erforderlich. Der Kläger ist nicht gehalten, die Zuständigkeitstatbestände in ihrer rechtlichen Konfiguration zu benennen. Er muss nur das erforderliche Tatsachensubstrat vorbringen. Hinzu kommt, dass der zur Entscheidung eines Rechtsstreits berufene Richter die wesentlichen Voraussetzungen seiner Zuständigkeit anhand schlüssiger und erheblicher Umstände, die die Parteien vortragen, auch von Amts wegen prüfen „kann“.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 67/15h
Entscheidungstext OGH 30.07.2015 8 Ob 67/15h
Veröff: SZ 2015/71
- 8 Ob 54/16y
Entscheidungstext OGH 17.08.2016 8 Ob 54/16y
Auch; nur: Die ausdrückliche Berufung auf einen Gerichtsstand nach der EuGVVO ist nicht erforderlich. Der Kläger muss nur das erforderliche Tatsachensubstrat vorbringen. (T1)
- 4 Ob 212/18g
Entscheidungstext OGH 26.02.2019 4 Ob 212/18g
Auch
- 10 Ob 56/22s
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.06.2023 10 Ob 56/22s
vgl
- 5 Ob 163/23s
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.10.2023 5 Ob 163/23s
nur T1
- 4 Ob 116/23x
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.01.2024 4 Ob 116/23x
nur: Der Kläger ist zwar nicht gehalten, Zuständigkeitstatbestände in ihrer rechtlichen Konfiguration zu benennen, muss aber das dafür erforderliche Tatsachensubstrat vorbringen. (T2)
- 5 Ob 8/26a
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 12.03.2026 5 Ob 8/26a
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130471
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2026
Dokumentnummer
JJR_20150730_OGH0002_0080OB00067_15H0000_003