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Entscheidung 8 Ob 67/15h×

Entscheidung 8 Ob 67/15h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0108473 Rechtssatz 09.09.1997Zivilrecht
Nach der Rechtsprechung des EuGH ist der Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" autonom zu bestimmen. Damit soll sichergestellt werden, daß sich aus dem Übereinkommen für die Vertragsstaaten und die betroffenen Personen soweit wie möglich gleich …
RS0111247 Rechtssatz 10.12.1998Zivilrecht
Das angerufene Gericht darf im Anwendungsbereich des Übereinkommens eine internationale Unzuständigkeit nicht von Amts wegen a limine wahrnehmen, sondern hat dem Beklagten die Möglichkeit zu geben, sich einzulassen.
RS0129482 Rechtssatz 20.05.2014Zivilrecht
Die Kapitalaufnahme durch die Emission von Staatsanleihen ist als Iure‑gestionis Aktivität zu qualifizieren. Staaten als Emittenten von Anleihen können sich bei Klagen von Gläubigern nicht auf staatliche Immunität berufen.
RS0130469 Rechtssatz 30.07.2015Zivilrecht
Nach der Entscheidung des EuGH zu C‑226/13, Fahnenbrock, ist für die Beurteilung als Akt iure imperii maßgebend, ob der beklagte Staat Befugnisse wahrgenommen hat, die von dem im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden allgemeinen Rechtsregeln abweiche …
RS0130470 Rechtssatz 30.07.2015Zivilrecht
Außer bei Vorliegen einer ausschließlichen Zuständigkeit nach Art 24 EuGVVO 2012 muss dem Beklagten in allen Fällen Gelegenheit zur Streiteinlassung gegeben werden. Eine Heilung ist auch dann möglich, wenn die Klage keine gesonderten zuständigkeitsbegründen …
RS0130471 Rechtssatz 30.07.2015Zivilrecht
Eine ausdrückliche Berufung auf eine Zuständigkeitsnorm der EuGVVO ist nicht erforderlich. Der Kläger ist nicht gehalten, die Zuständigkeitstatbestände in ihrer rechtlichen Konfiguration zu benennen. Er muss nur das erforderliche Tatsachensubstrat vorbringe …
RS0130472 Rechtssatz 30.07.2015Zivilrecht
Der EuGH hat zu Art 15 EuGVVO (Art 17 EuGVVO 2012) ausgeführt, dass sich ein Kläger, der als Verbraucher eine Inhaberschuldverschreibung bei einem beruflich oder gewerblich handelnden Dritten erworben habe, ohne dass zwischen ihm und dem Emittenten dieser S …