Rechtssatz RS0130472
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130472
Entscheidungsdatum
30.07.2015
Norm
EuGVVO Art15
EuGVVO 2012 Art17
Rechtssatz
Der EuGH hat zu Art 15 EuGVVO (Art 17 EuGVVO 2012) ausgeführt, dass sich ein Kläger, der als Verbraucher eine Inhaberschuldverschreibung bei einem beruflich oder gewerblich handelnden Dritten erworben habe, ohne dass zwischen ihm und dem Emittenten dieser Schuldverschreibung [direkt] ein Vertrag geschlossen worden wäre [eine Vertragskette genügt nicht] für eine Klage, mit der er den Emittenten aus den Anleihebedingungen, wegen Verletzung der Informations‑ und Kontrollpflichten sowie aus Prospekthaftung in Anspruch nehme, nicht auf die in dieser Bestimmung vorgesehene Zuständigkeit berufen könne.Der EuGH hat zu Artikel 15, EuGVVO (Artikel 17, EuGVVO 2012) ausgeführt, dass sich ein Kläger, der als Verbraucher eine Inhaberschuldverschreibung bei einem beruflich oder gewerblich handelnden Dritten erworben habe, ohne dass zwischen ihm und dem Emittenten dieser Schuldverschreibung [direkt] ein Vertrag geschlossen worden wäre [eine Vertragskette genügt nicht] für eine Klage, mit der er den Emittenten aus den Anleihebedingungen, wegen Verletzung der Informations‑ und Kontrollpflichten sowie aus Prospekthaftung in Anspruch nehme, nicht auf die in dieser Bestimmung vorgesehene Zuständigkeit berufen könne.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 67/15h
Entscheidungstext OGH 30.07.2015 8 Ob 67/15h
Bem: Entscheidung des EuGH zu C‑375/13, Kolassa. (T1); Veröff: SZ 2015/71
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130472
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2018
Dokumentnummer
JJR_20150730_OGH0002_0080OB00067_15H0000_004