Rechtssatz RS0130474
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130474
Entscheidungsdatum
25.09.2015
Rechtssatz
Schutzgegenstand der auch nach Art 10 EMRK geschützten Freiheit der Wissenschaft sind die auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen bei der Suche nach Erkenntnissen, ihre Deutung und Weitergabe.Schutzgegenstand der auch nach Artikel 10, EMRK geschützten Freiheit der Wissenschaft sind die auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen bei der Suche nach Erkenntnissen, ihre Deutung und Weitergabe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130474
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2019
Dokumentnummer
JJR_20150925_OGH0002_0060OB00182_15F0000_001