Rechtssatz RS0130476
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130476
Entscheidungsdatum
16.09.2020
Rechtssatz
Zwar berechtigt die Freiheit der Wissenschaft nicht zur Aufstellung unwahrer Tatsachenbehauptungen. Jedoch laufen wissenschaftliche Veröffentlichungen meist auf Wertungen hinaus, auch soweit ihnen tatsächliche Feststellungen zugrunde liegen; im Hinblick auf die Freiheit der Berufsausübung und der Wissenschaft scheiden insoweit daher Unterlassungs- und Widerrufsansprüche in der Regel aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130476
Zuletzt aktualisiert am
26.11.2020
Dokumentnummer
JJR_20150925_OGH0002_0060OB00182_15F0000_002