Rechtssatz RS0130477
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130477
Entscheidungsdatum
25.09.2015
Rechtssatz
Der verfassungsrechtliche Schutz der Wissenschaft hängt nicht von der Richtigkeit der Methoden und Ergebnisse ab, ebensowenig von der Stichhaltigkeit der Argumentation oder der Vollständigkeit der verwendeten Gesichtspunkte und Belege. Über ihr Resultat kann nur mit wissenschaftlichen Methoden befunden werden, ein Verfahren nach § 1330 ABGB ist dafür nicht der geeignete Weg. Selbst allfällige Einseitigkeiten und Lücken würden die Annahme von Wissenschaft ebensowenig grundsätzlich ausschließen wie der Umstand, dass es sich um eine Minderheitenmeinung in der Wissenschaft handelt. Anderes würde nur dann gelten, wenn das betreffende Werk den Wissenschaftlichkeitsanspruch systematisch verfehlt, namentlich weil es nicht nach Wahrheit sucht, sondern vorgefassten Meinungen lediglich den Anschein wissenschaftlicher Methode gibt, etwa durch Beschimpfungen und Schmähungen oder wenn bestimmte Quellen und Ansichten systematisch ausgeblendet werden.Der verfassungsrechtliche Schutz der Wissenschaft hängt nicht von der Richtigkeit der Methoden und Ergebnisse ab, ebensowenig von der Stichhaltigkeit der Argumentation oder der Vollständigkeit der verwendeten Gesichtspunkte und Belege. Über ihr Resultat kann nur mit wissenschaftlichen Methoden befunden werden, ein Verfahren nach Paragraph 1330, ABGB ist dafür nicht der geeignete Weg. Selbst allfällige Einseitigkeiten und Lücken würden die Annahme von Wissenschaft ebensowenig grundsätzlich ausschließen wie der Umstand, dass es sich um eine Minderheitenmeinung in der Wissenschaft handelt. Anderes würde nur dann gelten, wenn das betreffende Werk den Wissenschaftlichkeitsanspruch systematisch verfehlt, namentlich weil es nicht nach Wahrheit sucht, sondern vorgefassten Meinungen lediglich den Anschein wissenschaftlicher Methode gibt, etwa durch Beschimpfungen und Schmähungen oder wenn bestimmte Quellen und Ansichten systematisch ausgeblendet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130477
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2018
Dokumentnummer
JJR_20150925_OGH0002_0060OB00182_15F0000_003