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Rechtssatz RS0130477

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0130477

Geschäftszahl

6Ob182/15f

Entscheidungsdatum

25.09.2015

Rechtssatz

Der verfassungsrechtliche Schutz der Wissenschaft hängt nicht von der Richtigkeit der Methoden und Ergebnisse ab, ebensowenig von der Stichhaltigkeit der Argumentation oder der Vollständigkeit der verwendeten Gesichtspunkte und Belege. Über ihr Resultat kann nur mit wissenschaftlichen Methoden befunden werden, ein Verfahren nach Paragraph 1330, ABGB ist dafür nicht der geeignete Weg. Selbst allfällige Einseitigkeiten und Lücken würden die Annahme von Wissenschaft ebensowenig grundsätzlich ausschließen wie der Umstand, dass es sich um eine Minderheitenmeinung in der Wissenschaft handelt. Anderes würde nur dann gelten, wenn das betreffende Werk den Wissenschaftlichkeitsanspruch systematisch verfehlt, namentlich weil es nicht nach Wahrheit sucht, sondern vorgefassten Meinungen lediglich den Anschein wissenschaftlicher Methode gibt, etwa durch Beschimpfungen und Schmähungen oder wenn bestimmte Quellen und Ansichten systematisch ausgeblendet werden.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 182/15f
    Entscheidungstext OGH 25.09.2015 6 Ob 182/15f
    Veröff: SZ 2015/104

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130477

Im RIS seit

18.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2018

Dokumentnummer

JJR_20150925_OGH0002_0060OB00182_15F0000_003