Rechtssatz RS0130486
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130486
Entscheidungsdatum
09.09.2015
Rechtssatz
§ 23 Abs 2 ÜbG enthält nicht bloß einen "Ergänzungstatbestand" zu § 23 Abs 1 ÜbG. Die Bestimmung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Ausübung von Stimmrechten nicht untrennbar mit der Aktionärseigenschaft verbunden ist, sondern durch bestimmte rechtliche Konstruktionen auch faktisch vermittelt werden kann.Paragraph 23, Absatz 2, ÜbG enthält nicht bloß einen "Ergänzungstatbestand" zu Paragraph 23, Absatz eins, ÜbG. Die Bestimmung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Ausübung von Stimmrechten nicht untrennbar mit der Aktionärseigenschaft verbunden ist, sondern durch bestimmte rechtliche Konstruktionen auch faktisch vermittelt werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130486
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2016
Dokumentnummer
JJR_20150909_OGH0002_0060OB00097_15F0000_003