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Entscheidung 6 Ob 97/15f×

Entscheidung 6 Ob 97/15f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0053317 Rechtssatz 05.07.1995Zivilrecht
Die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren.
RS0130484 Rechtssatz 09.09.2015Zivilrecht
Beschränkt sich die Äußerung der Übernahmekommission zum Rekurs nicht auf bloß formale Angaben oder Hinweise, ist eine Stellungnahme der Parteien zur Äußerung zulässig.
RS0130485 Rechtssatz 09.09.2015Zivilrecht
Ist im Verfahren über eine aktienrechtliche Beschlussanfechtungsklage die Frage präjudiziell, ob die Stimmrechte einer Person, die gegen die Meldepflicht gemäß § 92 Z 7 BörseG verstoßen hat, an dem Emittenten gemäß § 94a Abs 1 BörseG ruhen, so ist die Übern …
RS0130486 Rechtssatz 09.09.2015Zivilrecht
§ 23 Abs 2 ÜbG enthält nicht bloß einen "Ergänzungstatbestand" zu § 23 Abs 1 ÜbG. Die Bestimmung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Ausübung von Stimmrechten nicht untrennbar mit der Aktionärseigenschaft verbunden ist, sondern durch bestimmte rechtliche K …
RS0130487 Rechtssatz 09.09.2015Zivilrecht
Der Begriff Absprache iSd § 1 Z 6 ÜbG erfasst nicht nur vertragliche Vereinbarungen, sondern auch Abstimmungsvorgänge, die zu einer faktischen Bindung führen.
RS0130488 Rechtssatz 09.09.2015Zivilrecht
Die Absprache und die Zusammenarbeit der Rechtsträger müssen auf die Erlangung der Kontrolle über die Zielgesellschaft gerichtet sein. Der Begriff der Kontrolle ist im Gegensatz zu jenem nach § 22 Abs 2 ÜbG materieller Natur. Tatbestandsmäßig ist auch die n …
RS0130489 Rechtssatz 09.09.2015Zivilrecht
Die gesetzliche Vermutung des gemeinsamen Vorgehens mehrerer Rechtsträger ist widerleglich. Sie gilt dann als widerlegt, wenn die Absprache über die Wahl von Mitgliedern des Aufsichtsrats (Verwaltungsrats) im konkreten Fall nicht auf die Erlangung oder Ausü …
RS0130490 Rechtssatz 09.09.2015Zivilrecht
Eine Absprache über nicht in § 1 Z 6 ÜbG angeführte Beschlussgegenstände (zB bloße Satzungsänderungen) löst die Vermutung des § 1 Z 6 ÜbG nicht aus.
RS0130491 Rechtssatz 09.09.2015Zivilrecht
Der Tatbestand des § 1 Z 6 ÜbG ist nur dann erfüllt, wenn das gemeinsame Vorgehen objektiv geeignet ist, die Kontrolle über die Zielgesellschaft zu erlangen. Die formelle Kontrollschwelle nach § 22 Abs 2 ÜbG muss nicht überschritten werden.
RS0130492 Rechtssatz 09.09.2015Zivilrecht
Der Begriff "gemeinsam vorgehende Rechtsträger" ist im Rahmen der Bestimmung des § 92 Z 7 BörseG nicht anders zu verstehen als im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 23 Abs 1 ÜbG.
RS0130493 Rechtssatz 09.09.2015Zivilrecht
Für die einseitige Zurechnung nach § 23 Abs 2 Satz 1 ÜbG reicht es nicht aus, dass ein Rechtsträger auf die Ausübung der Stimmrechte in irgendeiner Weise Einfluss nehmen kann. Ist zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem (§ 114 Abs 3 AktG) eine Abstimmu …