Rechtssatz RS0130493
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130493
Entscheidungsdatum
09.09.2015
Rechtssatz
Für die einseitige Zurechnung nach § 23 Abs 2 Satz 1 ÜbG reicht es nicht aus, dass ein Rechtsträger auf die Ausübung der Stimmrechte in irgendeiner Weise Einfluss nehmen kann. Ist zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem (§ 114 Abs 3 AktG) eine Abstimmungsanweisung vorgesehen, die dem Bevollmächtigten keine Entscheidungsbefugnis über die einzelnen Beschlussgegenstände belässt, entfällt die Rechtfertigung für eine einseitige Zurechnung nach § 23 Abs 2 ÜbG.Für die einseitige Zurechnung nach Paragraph 23, Absatz 2, Satz 1 ÜbG reicht es nicht aus, dass ein Rechtsträger auf die Ausübung der Stimmrechte in irgendeiner Weise Einfluss nehmen kann. Ist zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem (Paragraph 114, Absatz 3, AktG) eine Abstimmungsanweisung vorgesehen, die dem Bevollmächtigten keine Entscheidungsbefugnis über die einzelnen Beschlussgegenstände belässt, entfällt die Rechtfertigung für eine einseitige Zurechnung nach Paragraph 23, Absatz 2, ÜbG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130493
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2016
Dokumentnummer
JJR_20150909_OGH0002_0060OB00097_15F0000_010