Rechtssatz RS0130491
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130491
Entscheidungsdatum
01.03.2017
Rechtssatz
Der Tatbestand des § 1 Z 6 ÜbG ist nur dann erfüllt, wenn das gemeinsame Vorgehen objektiv geeignet ist, die Kontrolle über die Zielgesellschaft zu erlangen. Die formelle Kontrollschwelle nach § 22 Abs 2 ÜbG muss nicht überschritten werden.Der Tatbestand des Paragraph eins, Ziffer 6, ÜbG ist nur dann erfüllt, wenn das gemeinsame Vorgehen objektiv geeignet ist, die Kontrolle über die Zielgesellschaft zu erlangen. Die formelle Kontrollschwelle nach Paragraph 22, Absatz 2, ÜbG muss nicht überschritten werden.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 97/15f
Entscheidungstext OGH 09.09.2015 6 Ob 97/15f
- 6 Ob 22/17d
Entscheidungstext OGH 01.03.2017 6 Ob 22/17d
Vgl; Beisatz: Es kommt nicht darauf an, ob die Zusammenarbeit tatsächlich zum Erfolg führt, also Kontrolle über die Zielgesellschaft ausgeübt oder erlangt wird. Entscheidend ist bloß das „Erlangen“ einer kontrollierenden Beteiligung, also eine Kontrollmöglichkeit. Bereits eine abstrakte Gefährdung der Minderheitsaktionäre durch auf Kontrollerlangung oder -ausübung gerichtete Absprachen begründet ein gemeinsames Vorgehen im Sinne des § 1 Z 6 ÜbG. Daher reicht aus, wenn eine Absprache und eine Zusammenarbeit festgestellt werden, die auf die Erlangung der Kontrolle gerichtet sind. (T1)
Beisatz: Auch ein (gescheiterter) Versuch einer Kontrollausübung kann die Angebotspflicht auslösen. Dass wegen des Scheiterns der Umsetzung keine Gefahr für die Aktionäre (mehr) besteht, hat auf die Beurteilung der Angebotspflicht in einem Nachprüfungsverfahren keinen Einfluss, ist doch dabei auf den Zeitpunkt der Absprache abzustellen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130491
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2017
Dokumentnummer
JJR_20150909_OGH0002_0060OB00097_15F0000_008