Rechtssatz RS0130487
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130487
Entscheidungsdatum
01.03.2017
Rechtssatz
Der Begriff Absprache iSd § 1 Z 6 ÜbG erfasst nicht nur vertragliche Vereinbarungen, sondern auch Abstimmungsvorgänge, die zu einer faktischen Bindung führen.Der Begriff Absprache iSd Paragraph eins, Ziffer 6, ÜbG erfasst nicht nur vertragliche Vereinbarungen, sondern auch Abstimmungsvorgänge, die zu einer faktischen Bindung führen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 97/15f
Entscheidungstext OGH 09.09.2015 6 Ob 97/15f
- 6 Ob 22/17d
Entscheidungstext OGH 01.03.2017 6 Ob 22/17d
Vgl; Beisatz: Unter einem bloßen „Informationsaustausch unter Aktionären“ sind Sachverhalte zu verstehen, in denen Aktionäre in einem ersten Schritt untereinander gesellschaftsbezogene Informationen austauschen, in einem zweiten Schritt eine eigenständige freie Entscheidung treffen, sich im Ergebnis aber dennoch gleichförmig verhalten. Für die Abgrenzung zwischen einer Absprache im Sinne des § 1 Z 6 ÜbG und einem bloßen Informationsaustausch ist darauf abzustellen, ob die Beteiligten typischerweise davon ausgehen dürfen, dass die jeweils andere Seite mit Rücksicht auf die zuvor kommunizierten Absichten handeln wird. Dabei genügt schon ein Mindestmaß an mündlicher oder schlüssiger Kommunikation unter den Beteiligten, wenn ein kommunikationskonformes Verhalten erwartet werden kann. (T1)
Beisatz: Gerade bei einem „Gesamtplan“ muss es sich bei der Absprache nicht um ein punktuelles zeitliches Ereignis handeln; die Absprache und ihre Umsetzung können sich vielmehr durchaus über einen längeren Zeitraum erstrecken. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130487
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2017
Dokumentnummer
JJR_20150909_OGH0002_0060OB00097_15F0000_004