Rechtssatz RS0130485
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130485
Entscheidungsdatum
09.09.2015
Rechtssatz
Ist im Verfahren über eine aktienrechtliche Beschlussanfechtungsklage die Frage präjudiziell, ob die Stimmrechte einer Person, die gegen die Meldepflicht gemäß § 92 Z 7 BörseG verstoßen hat, an dem Emittenten gemäß § 94a Abs 1 BörseG ruhen, so ist die Übernahmekommission für die Entscheidung über diese Vorfrage zuständig.Ist im Verfahren über eine aktienrechtliche Beschlussanfechtungsklage die Frage präjudiziell, ob die Stimmrechte einer Person, die gegen die Meldepflicht gemäß Paragraph 92, Ziffer 7, BörseG verstoßen hat, an dem Emittenten gemäß Paragraph 94 a, Absatz eins, BörseG ruhen, so ist die Übernahmekommission für die Entscheidung über diese Vorfrage zuständig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130485
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2016
Dokumentnummer
JJR_20150909_OGH0002_0060OB00097_15F0000_002