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§ 92 BörseG

Fassungen
26.11.2015 bis 02.01.2018 — BGBl. I Nr. 98/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9226.11.201502.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 98/2015 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017
§ 9226.04.200725.11.2015 § → § BGBl. I Nr. 19/2007
§ 9201.01.199925.04.2007 § → § BGBl. I Nr. 127/1998
§ 9201.12.198931.12.1998 BGBl. Nr. 555/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Börsegesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 92

Inkrafttretensdatum

26.11.2015BGBl. I Nr. 98/2015

Außerkrafttretensdatum

02.01.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017

Abkürzung

BörseG

Index

21/05 Börse

Text

Feststellung der Stimmrechtsanteile

Paragraph 92,

Die Mitteilungspflicht nach Paragraph 91, Absatz eins und eins a gilt auch für jene Person, die zur Ausübung von Stimmrechten in einem oder mehreren der folgenden Fälle berechtigt ist:

  1. Ziffer eins
    Stimmrechte aus Aktien eines Dritten, mit dem diese Person eine Vereinbarung getroffen hat, die beide verpflichtet, langfristig eine gemeinsame Politik bezüglich der Geschäftsführung des betreffenden Emittenten zu verfolgen, indem sie die Stimmrechte einvernehmlich ausüben;
  2. Ziffer 2
    Stimmrechte aus Aktien, die diese Person einem Dritten als Sicherheit übertragen hat, wenn sie die Stimmrechte ohne ausdrückliche Weisung des Sicherungsnehmers ausüben oder die Ausübung der Stimmrechte durch den Sicherungsnehmer beeinflussen kann;
  3. Ziffer 3
    Stimmrechte aus Aktien, an denen dieser Person ein Fruchtgenussrecht eingeräumt wird;
  4. Ziffer 4
    Stimmrechte aus Aktien, die einem Unternehmen gehören oder nach den Ziffer eins bis 3 zugerechnet werden, an dem diese Person eine unmittelbare oder mittelbare kontrollierende Beteiligung (Paragraph 22, Absatz 2 und 3 ÜbG) hält;
  5. Ziffer 5
    Stimmrechte, die von einem Dritten in eigenem Namen für Rechnung dieser natürlichen oder juristischen Person gehalten werden.
  6. Ziffer 6
    Stimmrechte, die diese Person als Bevollmächtigte nach eigenem Ermessen ausüben darf, wenn keine besonderen Weisungen der Aktionäre vorliegen;
  7. Ziffer 7
    Stimmrechte, die der Person gemäß Paragraph 23, Absatz eins, oder 2 ÜbG zuzurechnen sind.

Anmerkung

1. EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 19/2007
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2015

Im RIS seit

10.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

10002895

Dokumentnummer

NOR40173289