Rechtstracker.at

§ 92 BörseG

Fassungen
01.01.1999 bis 25.04.2007 — BGBl. I Nr. 127/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9226.11.201502.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 98/2015 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017
§ 9226.04.200725.11.2015 § → § BGBl. I Nr. 19/2007
§ 9201.01.199925.04.2007 § → § BGBl. I Nr. 127/1998
§ 9201.12.198931.12.1998 BGBl. Nr. 555/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Börsegesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 92

Inkrafttretensdatum

01.01.1999BGBl. I Nr. 127/1998

Außerkrafttretensdatum

25.04.2007danach: BGBl. I Nr. 19/2007

Abkürzung

BörseG

Index

21/05 Börse

Text

Feststellung der Stimmrechtsanteile

Paragraph 92, Den Stimmrechten des Erwerbers oder Veräußerers sind für die Anwendung des Paragraph 91, folgende Stimmrechte gleichzustellen:

  1. Ziffer eins
    Stimmrechte, die von anderen Personen in ihrem eigenen Namen für Rechnung des Erwerbers oder Veräußerers gehalten werden;
  2. Ziffer 2
    Stimmrechte, die von Unternehmen gehalten werden, die der Erwerber oder Veräußerer kontrolliert;
  3. Ziffer 3
    Stimmrechte, die von einem Dritten gehalten werden, mit dem der Erwerber oder Veräußerer eine schriftliche Vereinbarung getroffen hat, die beide verpflichtet, langfristig eine gemeinsame Politik bezüglich der Geschäftsführung der betreffenden Aktiengesellschaft zu verfolgen, in dem sie die von ihnen gehaltenen Stimmrechte einvernehmlich ausüben;
  4. Ziffer 4
    Stimmrechte, die von einem Dritten auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung gehalten werden, die mit dem Erwerber oder Veräußerer oder mit einem von ihm kontrollierten Unternehmen getroffen worden ist und eine vorläufige Übertragung dieser Stimmrechte gegen Entgelt vorsieht;
  5. Ziffer 5
    Stimmrechte aus vom Erwerber oder Veräußerer gehaltenen Aktien, die als Sicherheit verwahrt werden, es sei denn, der Verwahrer hält die Stimmrechte und bekundet die Absicht, sie auszuüben;
    in diesem Fall sind sie den Stimmrechten des Verwahrers gleichzustellen;
  6. Ziffer 6
    Stimmrechte aus Aktien, an denen zugunsten des Erwerbers oder Veräußerers ein Fruchtgenußrecht eingeräumt ist;
  7. Ziffer 7
    Stimmrechte, die der Erwerber oder Veräußerer oder eine der anderen unter Ziffer eins bis 6 bezeichneten Personen auf Grund einer förmlichen Vereinbarung durch einseitige Willenserklärung erwerben kann; in diesem Fall ist die im Paragraph 91, Absatz eins, vorgesehene Unterrichtung zu dem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem die Vereinbarung getroffen wird;
  8. Ziffer 8
    Stimmrechte aus Aktien, die beim Erwerber oder Veräußerer verwahrt sind, sofern er diese Stimmrechte nach seinem Ermessen ausüben kann, wenn keine besonderen Weisungen der Eigentümer vorliegen; erreichen oder überschreiten diese Stimmrechte zusammen mit eigenen des Erwerbers oder Veräußerers oder mit solchen gemäß Ziffer eins bis 7 die im Paragraph 91, Absatz eins, angeführten Hundertsätze, so ist anstelle der im Paragraph 91, Absatz eins, angeführten Frist eine Unterrichtung der Gesellschaft spätestens drei Wochen vor deren Hauptversammlung erforderlich;
  9. Ziffer 9
    Stimmrechte aus Aktien, die nach Paragraph 23, Übernahmegesetz mit den Stimmrechten des Erwerbers zusammenzuzählen sind.

Gesetzesnummer

10002895

Dokumentnummer

NOR12040259

Alte Dokumentnummer

N2199812856U