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§ 92 BörseG

Fassungen
26.04.2007 bis 25.11.2015 — BGBl. I Nr. 19/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9226.11.201502.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 98/2015 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017
§ 9226.04.200725.11.2015 § → § BGBl. I Nr. 19/2007
§ 9201.01.199925.04.2007 § → § BGBl. I Nr. 127/1998
§ 9201.12.198931.12.1998 BGBl. Nr. 555/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Börsegesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 92

Inkrafttretensdatum

26.04.2007BGBl. I Nr. 19/2007

Außerkrafttretensdatum

25.11.2015danach: BGBl. I Nr. 98/2015

Abkürzung

BörseG

Index

21/05 Börse

Text

Feststellung der Stimmrechtsanteile

Paragraph 92,

Die Mitteilungspflicht nach Paragraph 91, Absatz eins und eins a gilt auch für jene Person, die zur Ausübung von Stimmrechten in einem oder mehreren der folgenden Fälle berechtigt ist:

  1. Ziffer eins
    Stimmrechte aus Aktien eines Dritten, mit dem diese Person eine Vereinbarung getroffen hat, die beide verpflichtet, langfristig eine gemeinsame Politik bezüglich der Geschäftsführung des betreffenden Emittenten zu verfolgen, indem sie die Stimmrechte einvernehmlich ausüben;
  2. Ziffer 2
    Stimmrechte aus Aktien, die diese Person einem Dritten als Sicherheit übertragen hat, wenn sie die Stimmrechte ohne ausdrückliche Weisung des Sicherungsnehmers ausüben oder die Ausübung der Stimmrechte durch den Sicherungsnehmer beeinflussen kann;
  3. Ziffer 3
    Stimmrechte aus Aktien, an denen dieser Person ein Fruchtgenussrecht eingeräumt wird, wenn sie die Stimmrechte ohne ausdrückliche Weisung des Sicherungsnehmers ausüben oder die Ausübung der Stimmrechte durch den Sicherungsnehmer beeinflussen kann;
  4. Ziffer 4
    Stimmrechte aus Aktien, die einem Unternehmen gehören oder nach den Ziffer eins bis 3 zugerechnet werden, an dem diese Person eine unmittelbare oder mittelbare kontrollierende Beteiligung (Paragraph 22, Absatz 2 und 3 ÜbG) hält;
  5. Ziffer 5
    Stimmrechte, die diese Person ausüben kann, ohne Eigentümer zu sein;
  6. Ziffer 6
    Stimmrechte, die diese Person als Bevollmächtigte nach eigenem Ermessen ausüben darf, wenn keine besonderen Weisungen der Aktionäre vorliegen;
  7. Ziffer 7
    Stimmrechte, die der Person gemäß Paragraph 23, Absatz eins, oder 2 ÜbG zuzurechnen sind.

Anmerkung

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 19/2007

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2015

Gesetzesnummer

10002895

Dokumentnummer

NOR40087284