Rechtssatz RS0130488
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130488
Entscheidungsdatum
01.03.2017
Rechtssatz
Die Absprache und die Zusammenarbeit der Rechtsträger müssen auf die Erlangung der Kontrolle über die Zielgesellschaft gerichtet sein. Der Begriff der Kontrolle ist im Gegensatz zu jenem nach § 22 Abs 2 ÜbG materieller Natur. Tatbestandsmäßig ist auch die nicht auf einer (formell) kontrollierenden Beteiligung beruhenden Erlangung der Kontrolle über den Aufsichtsrat.Die Absprache und die Zusammenarbeit der Rechtsträger müssen auf die Erlangung der Kontrolle über die Zielgesellschaft gerichtet sein. Der Begriff der Kontrolle ist im Gegensatz zu jenem nach Paragraph 22, Absatz 2, ÜbG materieller Natur. Tatbestandsmäßig ist auch die nicht auf einer (formell) kontrollierenden Beteiligung beruhenden Erlangung der Kontrolle über den Aufsichtsrat.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 97/15f
Entscheidungstext OGH 09.09.2015 6 Ob 97/15f
- 6 Ob 22/17d
Entscheidungstext OGH 01.03.2017 6 Ob 22/17d
Vgl; Beisatz: Für das „gemeinsame Vorgehen“ reicht es aus, wenn mehrere Rechtsträger eine Absprache über die Ausübung ihrer Stimmrechte bei der Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats getroffen haben; die Wahl selbst muss noch nicht stattgefunden haben. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130488
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2017
Dokumentnummer
JJR_20150909_OGH0002_0060OB00097_15F0000_005