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Rechtssatz RS0130489

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0130489

Geschäftszahl

6Ob97/15f

Entscheidungsdatum

09.09.2015

Rechtssatz

Die gesetzliche Vermutung des gemeinsamen Vorgehens mehrerer Rechtsträger ist widerleglich. Sie gilt dann als widerlegt, wenn die Absprache über die Wahl von Mitgliedern des Aufsichtsrats (Verwaltungsrats) im konkreten Fall nicht auf die Erlangung oder Ausübung von Kontrolle über die Zielgesellschaft gerichtet ist. Dies ist dann der Fall, wenn die beteiligten Rechtsträger mit der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nicht die Absicht verfolgen, die Geschicke der Gesellschaft gemeinsam zu lenken oder deren Geschäftspolitik nachhaltig zu beeinflussen. Stets ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, wobei die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 97/15f
    Entscheidungstext OGH 09.09.2015 6 Ob 97/15f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130489

Im RIS seit

20.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2016

Dokumentnummer

JJR_20150909_OGH0002_0060OB00097_15F0000_006