Rechtssatz RS0130489
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130489
Entscheidungsdatum
09.09.2015
Rechtssatz
Die gesetzliche Vermutung des gemeinsamen Vorgehens mehrerer Rechtsträger ist widerleglich. Sie gilt dann als widerlegt, wenn die Absprache über die Wahl von Mitgliedern des Aufsichtsrats (Verwaltungsrats) im konkreten Fall nicht auf die Erlangung oder Ausübung von Kontrolle über die Zielgesellschaft gerichtet ist. Dies ist dann der Fall, wenn die beteiligten Rechtsträger mit der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nicht die Absicht verfolgen, die Geschicke der Gesellschaft gemeinsam zu lenken oder deren Geschäftspolitik nachhaltig zu beeinflussen. Stets ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, wobei die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130489
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2016
Dokumentnummer
JJR_20150909_OGH0002_0060OB00097_15F0000_006