Rechtssatz RS0130519
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130519
Entscheidungsdatum
03.11.2020
Rechtssatz
Auf dem Bildschirm erstellte und elektronisch unterfertigte Verträge sind mangels der für die Erfüllung des Urkundenbegriffs nach § 74 Abs 1 Z 7 StGB notwendigen schriftlichen Verkörperung der Gedankenerklärung keine Urkunden und solcherart kein Täuschungsmittel des Urkundenbetrugs nach § 147 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB.Auf dem Bildschirm erstellte und elektronisch unterfertigte Verträge sind mangels der für die Erfüllung des Urkundenbegriffs nach Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 7, StGB notwendigen schriftlichen Verkörperung der Gedankenerklärung keine Urkunden und solcherart kein Täuschungsmittel des Urkundenbetrugs nach Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall StGB.
Entscheidungstexte
- 12 Os 78/15k
Entscheidungstext OGH 19.11.2015 12 Os 78/15k
Beisatz: Ausdrucke solcher Verträge können jedoch Urkunden sein, wenn sie nach ihrem äußeren Erscheinungsbild sowie Inhalt und Art ihrer Verwendung das Original im Rechtsverkehr vertreten. (T1)
Beisatz: Wird bei der elektronischen Erstellung und Unterfertigung eines Vertrags zudem der Eindruck erweckt, dass die verwendeten Daten von einem anderen Aussteller stammen, und werden diese zur Täuschung verwendet, liegt die Qualifikation des § 147 Abs 1 Z 1 dritter Fall StGB vor. (T2)
- 12 Os 66/20b
Entscheidungstext OGH 10.09.2020 12 Os 66/20b
Vgl
- 14 Os 102/20m
Entscheidungstext OGH 03.11.2020 14 Os 102/20m
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130519
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2021
Dokumentnummer
JJR_20151119_OGH0002_0120OS00078_15K0000_001