Rechtssatz RS0130573
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130573
Entscheidungsdatum
22.07.2025
Rechtssatz
Beschwerden von Beteiligten wegen Verweigerung oder Verzögerung der Rechtspflege sind bei den im § 78 GOG bezeichneten Stellen einzubringen, welchen die Wahrnehmung der dienstlichen Interessen zukommt. Eine Gerichtsentscheidung darüber sieht das Gesetz nicht vor. Das RStDG knüpft in seinem 2. Teil beim Pflichtenbereich von Justizverwaltung und Aufsicht an (§§ 73 ff GOG, § 3 Abs 1 OGHG), deren Tätigkeit in ein Disziplinarverfahren münden kann (§ 78 Abs 1 letzter Satz GOG). Wahrnehmung dienstlicher Interessen durch Private scheidet aus (vgl demgegenüber §§ 65 ff, 195, § 282 Abs 2 StPO). Von Privaten erstattete „Disziplinaranzeigen“ bilden daher keinen Prozessgegenstand für das Disziplinargericht.Beschwerden von Beteiligten wegen Verweigerung oder Verzögerung der Rechtspflege sind bei den im Paragraph 78, GOG bezeichneten Stellen einzubringen, welchen die Wahrnehmung der dienstlichen Interessen zukommt. Eine Gerichtsentscheidung darüber sieht das Gesetz nicht vor. Das RStDG knüpft in seinem 2. Teil beim Pflichtenbereich von Justizverwaltung und Aufsicht an (Paragraphen 73, ff GOG, Paragraph 3, Absatz eins, OGHG), deren Tätigkeit in ein Disziplinarverfahren münden kann (Paragraph 78, Absatz eins, letzter Satz GOG). Wahrnehmung dienstlicher Interessen durch Private scheidet aus vergleiche demgegenüber Paragraphen 65, ff, 195, Paragraph 282, Absatz 2, StPO). Von Privaten erstattete „Disziplinaranzeigen“ bilden daher keinen Prozessgegenstand für das Disziplinargericht.
Entscheidungstexte
- Ds 1/16
Entscheidungstext OGH 23.02.2016 Ds 1/16
- Ds 4/16
Entscheidungstext OGH 04.07.2016 Ds 4/16
- Ds 3/16
Entscheidungstext OGH 04.07.2016 Ds 3/16
- 2 Ds 7/24p
Entscheidungstext OGH 25.10.2024 2 Ds 7/24p
vgl
- 2 Ds 1/25g
Entscheidungstext OGH 22.07.2025 2 Ds 1/25g
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130573
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Dokumentnummer
JJR_20160223_OGH0002_0000DS00001_1600000_001