Rechtssatz RS0130584
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130584
Entscheidungsdatum
01.09.2015
Norm
PSG §27 Abs1
PSG §27 Abs2
Rechtssatz
Im Verfahren über die Bestellung oder Abberufung von Vorstandsmitgliedern wird die Stiftung grundsätzlich vom Stiftungsvorstand vertreten, sofern nicht im Einzelfall ausnahmsweise eine Interessenkollision vorliegt, die die Bestellung eines Kollisionskurators erforderlich macht. Die Notwendigkeit eines Kurators kann sich aber nur dann stellen, wenn die Privatstiftung nicht über eine ausreichende Anzahl anderer, also nicht von einem Vertretungsausschluss betroffener Vorstandsmitglieder verfügt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130584
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2018
Dokumentnummer
JJR_20150901_OGH0002_0060OB00046_15F0000_004