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Entscheidung 6 Ob 46/15f×

Entscheidung 6 Ob 46/15f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0006832 Rechtssatz 31.07.1963Zivilrecht
Ein Rekursrecht gegen den Eintragungsbeschluss des Registergerichtes kann einem Dritten nur bei Verletzung subjektiver Interessen zugebilligt werden. Zur Wahrung der Interessen der Allgemeinheit ist der Dritte nicht berufen. Das ist Aufgabe des Registergeri …
RS0058177 Rechtssatz 31.01.1995Zivilrecht
Voraussetzung für die Kuratorbestellung ist Kollision im formellen und materiellen Sinn. Kollision im formellen Sinn liegt vor, wenn ein zufolge Gesetz oder behördlicher Verfügung Vertretungsbefugter in bestimmten Angelegenheiten nicht nur zu vertreten, son …
RS0129699 Rechtssatz 17.09.2014Zivilrecht
Die Privatstiftung selbst ist in einem Abberufungsverfahren nach § 27 Abs 2 PSG nicht Partei.
RS0130581 Rechtssatz 01.09.2015Zivilrecht
Bei der gerichtlichen Bestellung oder Abberufung von Stiftungsorganen handelt es sich um ein Rechtsfürsorgeverfahren, nicht um eine Entscheidung über eigene materielle Ansprüche der (oder gegen die) Privatstiftung; es geht vielmehr um einen Akt vorsorgender …
RS0130582 Rechtssatz 01.09.2015Zivilrecht
Der Privatstiftung kommt grundsätzlich auch im Verfahren zur gerichtlichen Bestellung oder Abberufung von Stiftungsorganen Parteistellung zu, da die Besetzung mit konkreten Vorstandsmitgliedern auch die „rechtlich geschützte Stellung“ der Privatstiftung bet …
RS0130583 Rechtssatz 01.09.2015Zivilrecht
Nach § 17 PSG verwaltet und vertritt – ausschließlich – der Vorstand die Stiftung. Andere Organe oder einzelne Vorstandsmitglieder können die Vertretung nicht übernehmen.
RS0130584 Rechtssatz 01.09.2015Zivilrecht
Im Verfahren über die Bestellung oder Abberufung von Vorstandsmitgliedern wird die Stiftung grundsätzlich vom Stiftungsvorstand vertreten, sofern nicht im Einzelfall ausnahmsweise eine Interessenkollision vorliegt, die die Bestellung eines Kollisionskurator …