Rechtssatz RS0130598
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130598
Entscheidungsdatum
25.11.2015
Norm
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art22 Nr1
Rechtssatz
Von Art 22 Nr 1 EuGVVO sind nur Klagen aus einem dinglichen Recht, nicht aber auch Klagen auf ein dingliches Recht erfasst. Das dingliche Recht muss den Klagsgrund und nicht das Klagsziel darstellen. Das dingliche Recht muss demnach bereits bestehen.Von Artikel 22, Nr 1 EuGVVO sind nur Klagen aus einem dinglichen Recht, nicht aber auch Klagen auf ein dingliches Recht erfasst. Das dingliche Recht muss den Klagsgrund und nicht das Klagsziel darstellen. Das dingliche Recht muss demnach bereits bestehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130598
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2018
Dokumentnummer
JJR_20151125_OGH0002_0080OB00114_15W0000_001