Rechtssatz RS0130601
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130601
Entscheidungsdatum
21.12.2015
Norm
KollV für die ArbeitnehmerInnen der Universitäten §78
Rechtssatz
Diese Bestimmung gilt für wissenschaftliche/künstlerische Mitarbeiter in Ausbildung. Schon aus einer systematischen Auslegung des Kollektivvertrags ergibt sich, dass Ärzte in Facharztausbildung dem wissenschaftlichen/künstlerischen Universitätspersonal nach § 5 Abs 2 Z 1 KV angehören und die besondere Übergangsbestimmung des § 78 KV daher auf Ärzte in Facharztausbildung anzuwenden ist. Die rechtliche Konsequenz besteht demnach darin, dass für „alte“ Arbeitnehmer ein Mindestentgelt festgelegt werden soll.Diese Bestimmung gilt für wissenschaftliche/künstlerische Mitarbeiter in Ausbildung. Schon aus einer systematischen Auslegung des Kollektivvertrags ergibt sich, dass Ärzte in Facharztausbildung dem wissenschaftlichen/künstlerischen Universitätspersonal nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, KV angehören und die besondere Übergangsbestimmung des Paragraph 78, KV daher auf Ärzte in Facharztausbildung anzuwenden ist. Die rechtliche Konsequenz besteht demnach darin, dass für „alte“ Arbeitnehmer ein Mindestentgelt festgelegt werden soll.
Entscheidungstexte
- 8 ObA 75/15k
Entscheidungstext OGH 29.10.2015 8 ObA 75/15k
- 9 ObA 126/15t
Entscheidungstext OGH 26.11.2015 9 ObA 126/15t
Vgl auch
- 9 ObA 128/15m
Entscheidungstext OGH 21.12.2015 9 ObA 128/15m
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130601
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2016
Dokumentnummer
JJR_20151029_OGH0002_008OBA00075_15K0000_001