Rechtssatz RS0130620
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130620
Entscheidungsdatum
23.05.2018
Rechtssatz
Anfechtungsgegenstand einer von der Generalprokuratur nach § 23 Abs 1a StPO auf Anregung des Rechtsschutzbeauftragten im Zusammenhang mit der Beendigung des Ermittlungsverfahrens erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ist bloß die Entscheidung der Staatsanwaltschaft selbst (nicht etwa - anders als nach Abs 1 [der auch Vorgänge nennt] – eine in der Begründung geäußerte Rechtsmeinung).Anfechtungsgegenstand einer von der Generalprokuratur nach Paragraph 23, Absatz eins a, StPO auf Anregung des Rechtsschutzbeauftragten im Zusammenhang mit der Beendigung des Ermittlungsverfahrens erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ist bloß die Entscheidung der Staatsanwaltschaft selbst (nicht etwa - anders als nach Absatz eins, [der auch Vorgänge nennt] – eine in der Begründung geäußerte Rechtsmeinung).
Entscheidungstexte
- 17 Os 33/15d
Entscheidungstext OGH 07.03.2016 17 Os 33/15d
- 17 Os 8/16d
Entscheidungstext OGH 06.06.2016 17 Os 8/16d
Auch; Beisatz: Gesetzwidrigkeit der Entscheidung ist auf Basis der von der Staatsanwaltschaft zugrunde gelegten Sachverhaltsgrundlage (sofern diese nicht von der Generalprokuratur nach den Kriterien des § 281 Abs 1 Z 5 StPO angefochten wird) zu beurteilen. Die maßgebliche Sachverhaltsgrundlage ergibt sich aus der Verständigung des Rechtsschutzbeauftragten von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens (vgl § 194 Abs 2 zweiter Satz und Abs 3 erster Satz StPO). (T1)
- 15 Os 33/18v
Entscheidungstext OGH 23.05.2018 15 Os 33/18v
Auch; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130620
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2018
Dokumentnummer
JJR_20160307_OGH0002_0170OS00033_15D0000_001