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Rechtssatz RS0130669

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0130669

Geschäftszahl

1Ob117/14h

Entscheidungsdatum

23.12.2014

Rechtssatz

Schon zu hier maßgeblichen Zeit Anmerkung, Jahr 2005) galt der Trennungsgrundsatz ‑ die Trennung von Verwahrung und Verwaltung des Fondsvermögens ‑ für ausländische Kapitalanlagefonds sowohl auf Haupt‑ als auch auf Delegationsebene.  Die Trennung von Verwahrung und Verwaltung bedingt, dass die Verwahrstelle ihre kontrollierenden Aufgaben in Unabhängigkeit von der Verwaltung des Fondsvermögens im ausschließlichen Interesse der Anleger ausübt. Dies schließt es aus, dass die Verwahrstelle die Subdepotverwahrung einem Unternehmen überträgt, das zugleich die Aufgabe der Verwaltungsgesellschaft wahrnimmt. Damit würde nicht nur der Trennungsgrundsatz verletzt, sondern auch massiv das Interesse des Anlegers, weil sich dadurch eine wesentliche Risikoerhöhung ergibt.

Anmerkung

Mit ausführlicher Darstellung der Rechtsgrundlagen und Lehre.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 117/14h
    Entscheidungstext OGH 23.12.2014 1 Ob 117/14h
    Beisatz: Hier: Herald Funds. (T1)
    Veröff: SZ 2014/133

Schlagworte

Depotbank

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0130669

Im RIS seit

12.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2016

Dokumentnummer

JJR_20141223_OGH0002_0010OB00117_14H0000_002