Rechtssatz RS0130669
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130669
Entscheidungsdatum
23.12.2014
Rechtssatz
Schon zu hier maßgeblichen Zeit (Anm.: Jahr 2005) galt der Trennungsgrundsatz ‑ die Trennung von Verwahrung und Verwaltung des Fondsvermögens ‑ für ausländische Kapitalanlagefonds sowohl auf Haupt‑ als auch auf Delegationsebene. Die Trennung von Verwahrung und Verwaltung bedingt, dass die Verwahrstelle ihre kontrollierenden Aufgaben in Unabhängigkeit von der Verwaltung des Fondsvermögens im ausschließlichen Interesse der Anleger ausübt. Dies schließt es aus, dass die Verwahrstelle die Subdepotverwahrung einem Unternehmen überträgt, das zugleich die Aufgabe der Verwaltungsgesellschaft wahrnimmt. Damit würde nicht nur der Trennungsgrundsatz verletzt, sondern auch massiv das Interesse des Anlegers, weil sich dadurch eine wesentliche Risikoerhöhung ergibt.Schon zu hier maßgeblichen Zeit Anmerkung, Jahr 2005) galt der Trennungsgrundsatz ‑ die Trennung von Verwahrung und Verwaltung des Fondsvermögens ‑ für ausländische Kapitalanlagefonds sowohl auf Haupt‑ als auch auf Delegationsebene. Die Trennung von Verwahrung und Verwaltung bedingt, dass die Verwahrstelle ihre kontrollierenden Aufgaben in Unabhängigkeit von der Verwaltung des Fondsvermögens im ausschließlichen Interesse der Anleger ausübt. Dies schließt es aus, dass die Verwahrstelle die Subdepotverwahrung einem Unternehmen überträgt, das zugleich die Aufgabe der Verwaltungsgesellschaft wahrnimmt. Damit würde nicht nur der Trennungsgrundsatz verletzt, sondern auch massiv das Interesse des Anlegers, weil sich dadurch eine wesentliche Risikoerhöhung ergibt.
Anmerkung
Mit ausführlicher Darstellung der Rechtsgrundlagen und Lehre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0130669
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2016
Dokumentnummer
JJR_20141223_OGH0002_0010OB00117_14H0000_002