Rechtssatz RS0130671
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130671
Entscheidungsdatum
25.03.2025
Rechtssatz
Eine von einem oder beiden Ehepartnern in die Ehe eingebrachte, aber fremdfinanzierte Liegenschaft erfährt eine als eheliche Errungenschaft anzusehende und in die Aufteilung miteinzubeziehende Wertsteigerung, soweit der Kredit aus während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft erwirtschafteten Mitteln vermindert wird. Werden keine weiteren Investitionen, Sanierungs- oder Umbauarbeiten während dieser Zeit erbracht, entspricht die auf der Kredittilgung beruhende Wertsteigerung einer Liegenschaft in der Regel betragsmäßig der Reduktion des Kreditsaldos.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 262/15h
Entscheidungstext OGH 31.03.2016 1 Ob 262/15h
Veröff: SZ 2016/43
- 1 Ob 188/16b
Entscheidungstext OGH 23.11.2016 1 Ob 188/16b
Auch
- 1 Ob 227/16p
Entscheidungstext OGH 20.12.2016 1 Ob 227/16p
Vgl auch; Beisatz: Hier: Mit während der Ehe erwirtschafteten Mitteln wurden die vor der Ehe entstandenen Verbindlichkeiten allein eines Ehepartners zur Gänze getilgt. Auch wenn diesem Ehepartner hier kein Wert in Form einer Sache verblieben ist, verbleibt ihm der mit ehelichen Mitteln geschaffene Vorteil, dass er nun nicht mehr mit seinen Schulden belastet ist. (T1)
- 1 Ob 17/18h
Entscheidungstext OGH 21.03.2018 1 Ob 17/18h
- 1 Ob 242/17w
Entscheidungstext OGH 30.04.2018 1 Ob 242/17w
Ähnlich
- 1 Ob 84/18m
Entscheidungstext OGH 29.05.2018 1 Ob 84/18m
Auch
- 1 Ob 97/19z
Entscheidungstext OGH 25.06.2019 1 Ob 97/19z
Beis ähnlich wie T1
- 1 Ob 213/21m
Entscheidungstext OGH 14.12.2021 1 Ob 213/21m
Vgl
- 1 Ob 238/21p
Entscheidungstext OGH 21.02.2022 1 Ob 238/21p
Beisatz: Hier: Einbringung einer mit einem Fremdwährungskredit finanzierten Liegenschaft in die Ehe. (T2)
- 1 Ob 183/23b
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.01.2024 1 Ob 183/23b
Beisatz: Hier: Gemeinsame Investition in eingebrachte Liegenschaft durch kreditfinanzierte Ablösezahlung zur Löschung eines Wohnungsgebrauchsrechts. (T3)
- 1 Ob 197/23m
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 05.03.2024 1 Ob 197/23m
vgl
- 1 Ob 13/24d
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 05.03.2024 1 Ob 13/24d
Beisatz: Ein Ausgleich hat nur stattzufinden, wenn die Liegenschaft in natura in die Aufteilung einzubeziehen und die Miteigentumsanteile zu übertragen sind. (T4)
Beisatz: Hier: Kein Ausgleich der Wertsteigerung, da die Miteigentumsverhältnisse aufrecht blieben und den ehemaligen Ehepartnern die ehelichen Ersparnisse bereits jeweils wertmäßig zur Hälfte zukamen. (T5)
- 1 Ob 88/24h
Entscheidungstext OGH Zurückweisung aus anderen Gründen 25.06.2024 1 Ob 88/24h
- 1 Ob 116/24a
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.09.2024 1 Ob 116/24a
vgl
- 1 Ob 140/24f
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.03.2025 1 Ob 140/24f
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130671
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2025
Dokumentnummer
JJR_20160331_OGH0002_0010OB00262_15H0000_001