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Rechtssatz RS0130694×

Rechtssatz RS0130694

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0130694

Entscheidungsdatum

16.11.2016

Rechtssatz

Die auch von rechtlichen Wertungen abhängige Lösung der Frage, ob für die Ermittlung des der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs zugrunde zu legenden Werts eines nachlasszugehörigen GmbH‑Anteils die vom Antragsteller begehrte Bewertungsmethode der vom Gerichtskommissär gewählten vorzuziehen ist, ist im Abhandlungsverfahren nicht möglich. Sie bleibt vielmehr dem streitigen Verfahren vorbehalten. Anträge eines Pflichtteilsberechtigten, dem Gerichtskommissär die neuerliche Schätzung des bereits bewerteten GmbH‑Anteils nach einer anderen Bewertungsmethode aufzutragen, stellen „Abhilfeanträge“ im Sinn des Paragraph 7 a, Absatz 2, GKG dar. Die darüber ergangenen Aussprüche des Erstgerichts sind nicht mit Rekurs bekämpfbar.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 55/15z
    Entscheidungstext OGH 12.04.2016 2 Ob 55/15z
    Veröff: SZ 2016/44
  • 2 Ob 23/16w
    Entscheidungstext OGH 05.08.2016 2 Ob 23/16w
    Vgl auch; Beisatz: Dem Verlassenschaftsgericht fehlt es an einer Entscheidungs- oder Bestätigungskompetenz für die vom Gerichtskommissär gewählte Bewertung. Eine Ausnahme von dieser Regel wird anerkannt, wenn das Inventar formal nicht den Grundsätzen eines solchen entspricht, etwa wegen „substanzloser Dürftigkeit“, mangelnder Nachvollziehbarkeit oder Missachtung der in § 167 AußStrG gegebenen „Wertungsrahmenbedingungen“. (T1)
    Beisatz: Hier: Liegenschaften wurden nicht nach dem LBG bewertet, obwohl dies im Interesse eines Pflegebefohlenen erforderlich gewesen wäre. (T2)
  • 2 Ob 183/15y
    Entscheidungstext OGH 29.09.2016 2 Ob 183/15y
    Vgl auch; Beisatz: Entscheidungen iSd § 7a Abs 1 GKG und solche über „Abhilfeanträge“ können mit Rekurs anfechtbar sein, soweit darin nicht bloß eine verfahrensleitende Verfügung liegt. (T3); Veröff: SZ 2016/103
  • 2 Ob 150/16x
    Entscheidungstext OGH 16.11.2016 2 Ob 150/16x
    Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Hier: Liegenschaften wurden nicht nach dem LBG bewertet, obwohl dies von einer Partei beantragt wurde. (T4); Veröff: SZ 2016/119

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130694

Im RIS seit

25.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2018

Dokumentnummer

JJR_20160412_OGH0002_0020OB00055_15Z0000_001