Rechtssatz RS0130695
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130695
Entscheidungsdatum
29.09.2016
Rechtssatz
§ 168 Abs 2 AußStrG ermächtigt den Gerichtskommissär, zum Zweck der Errichtung des Inventars Sachverständige beizuziehen. Die Bestellung des Sachverständigen und die Erteilung von Aufträgen an diesen erfordern somit keinen Gerichtsbeschluss. Gegen einzelne Maßnahmen des Gerichtskommissärs oder deren Unterlassung kann sich eine Partei nur mit „Abhilfeantrag“ nach § 7a Abs 2 GKG zur Wehr setzen.Paragraph 168, Absatz 2, AußStrG ermächtigt den Gerichtskommissär, zum Zweck der Errichtung des Inventars Sachverständige beizuziehen. Die Bestellung des Sachverständigen und die Erteilung von Aufträgen an diesen erfordern somit keinen Gerichtsbeschluss. Gegen einzelne Maßnahmen des Gerichtskommissärs oder deren Unterlassung kann sich eine Partei nur mit „Abhilfeantrag“ nach Paragraph 7 a, Absatz 2, GKG zur Wehr setzen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 55/15z
Entscheidungstext OGH 12.04.2016 2 Ob 55/15z
Beisatz: Vgl auch 3 Ob 260/09w. (T1); Veröff: SZ 2016/44
- 2 Ob 23/16w
Entscheidungstext OGH 05.08.2016 2 Ob 23/16w
Vgl auch; Beisatz: Innerhalb des Abhandlungsverfahrens besteht keine Möglichkeit, das Inventar als solches anzufechten. (T2)
- 2 Ob 183/15y
Entscheidungstext OGH 29.09.2016 2 Ob 183/15y
Auch; nur: Gegen einzelne Maßnahmen des Gerichtskommissärs oder deren Unterlassung kann sich eine Partei nur mit „Abhilfeantrag“ nach § 7a Abs 2 GKG zur Wehr setzen. (T3)
Beis wie T2; Veröff: SZ 2016/103
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130695
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2018
Dokumentnummer
JJR_20160412_OGH0002_0020OB00055_15Z0000_002