Rechtssatz RS0130715
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130715
Entscheidungsdatum
29.03.2016
Norm
EGZPO ArtIV Z5
WinkelschreibereiV §1
WinkelschreibereiV §3
Rechtssatz
Die nach der Winkelschreiberei-Verordnung strafbaren Handlungen sind keine Verwaltungsübertretungen; das Verfahren, das die Gerichte in Winkelschreiberei-Sachen entsprechend Art IV Z 5 EGZPO nach der Winkelschreiberei-Verordnung zu führen haben, kann kein Verwaltungsverfahren sein (Art 94 Abs 1 B-VG), sondern es ist ein Gerichtsverfahren. Bei den Strafen nach der Winkelschreiberei-Verordnung handelt es sich um gerichtliche Disziplinarstrafen im weiteren Sinn.Die nach der Winkelschreiberei-Verordnung strafbaren Handlungen sind keine Verwaltungsübertretungen; das Verfahren, das die Gerichte in Winkelschreiberei-Sachen entsprechend Artikel römisch vier, Ziffer 5, EGZPO nach der Winkelschreiberei-Verordnung zu führen haben, kann kein Verwaltungsverfahren sein (Artikel 94, Absatz eins, B-VG), sondern es ist ein Gerichtsverfahren. Bei den Strafen nach der Winkelschreiberei-Verordnung handelt es sich um gerichtliche Disziplinarstrafen im weiteren Sinn.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130715
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2016
Dokumentnummer
JJR_20160329_OGH0002_0090OB00002_16H0000_002