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Entscheidung 9 Ob 2/16h×

Entscheidung 9 Ob 2/16h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0034822 Rechtssatz 16.06.1954Zivilrecht
Verjährung bei fortgesetzten Vertretungen.
RS0034906 Rechtssatz 07.11.1951Zivilrecht
Gegen die Höhe der über die Winkelschreiberei verhängten Strafe ist die Rechtsanwaltskammer nicht zum Rekurs legitimiert. Die gegenteilige, in der Entscheidung vom 12.09.1951, 2 Ob 585/51, vertretene Auffassung kann nicht aufrecht erhalten werden.
RS0034938 Rechtssatz 02.04.1958Zivilrecht
Winkelschreiberei ist kein fortgesetztes Delikt.
RS0082349 Rechtssatz 18.03.1953Zivilrecht
Die Verfolgung wegen Winkelschreiberei verjährt nach drei Monaten.
RS0129987 Rechtssatz 25.02.2015Zivilrecht
Die zuständige Rechtsanwaltskammer – jene, in deren Sprengel das zur Entscheidung berufene Gericht gelegen ist – hat in Verfahren nach der Winkelschreiberei-Verordnung Parteistellung und damit insbesondere das Recht, gegen Beschlüsse, mit denen eine Untersu …
RS0130714 Rechtssatz 29.03.2016Zivilrecht
Eine - allenfalls teilweise - „bedingte Strafnachsicht“ ist in der Winkelschreiberei-Verordnung nicht vorgesehen.
RS0130715 Rechtssatz 29.03.2016Zivilrecht
Die nach der Winkelschreiberei-Verordnung strafbaren Handlungen sind keine Verwaltungsübertretungen; das Verfahren, das die Gerichte in Winkelschreiberei-Sachen entsprechend Art IV Z 5 EGZPO nach der Winkelschreiberei-Verordnung zu führen haben, kann kein V …
RS0130716 Rechtssatz 29.03.2016Zivilrecht
Freiheitsstrafe als ultima ratio.
RS0130717 Rechtssatz 29.03.2016Zivilrecht
Bei der Festsetzung einer Strafe für Tathandlungen im Sinn der Winkelschreiberei-Verordnung im Einzelfall sind die allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung zu beachten, nach denen insbesondere die (Schwere der) Schuld des Täters maßgeblich ist und - je nac …
RS0130718 Rechtssatz 29.03.2016Zivilrecht
Darauf, ob die Taten einen „Schaden herbeigeführt“ haben, kommt es bei der Prüfung des nach der Winkelschreiberei-Verordnung strafbaren Verhaltens nicht an.
RS0130719 Rechtssatz 29.03.2016Zivilrecht
Keine Anwendung des Kumulationsprinzips des § 22 Abs 2 VStG im Verfahren nach der Winkelschreiberei-Verordnung.