Rechtssatz RS0130717
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130717
Entscheidungsdatum
29.03.2016
Norm
WinkelschreibereiV §3
Rechtssatz
Bei der Festsetzung einer Strafe für Tathandlungen im Sinn der Winkelschreiberei-Verordnung im Einzelfall sind die allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung zu beachten, nach denen insbesondere die (Schwere der) Schuld des Täters maßgeblich ist und - je nach Sachverhalt - allfällige Milderungs- oder Erschwerungsgründe sowie die Aspekte der General- und Spezialprävention zu berücksichtigen sind (vgl § 32 Abs 2 StGB).Bei der Festsetzung einer Strafe für Tathandlungen im Sinn der Winkelschreiberei-Verordnung im Einzelfall sind die allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung zu beachten, nach denen insbesondere die (Schwere der) Schuld des Täters maßgeblich ist und - je nach Sachverhalt - allfällige Milderungs- oder Erschwerungsgründe sowie die Aspekte der General- und Spezialprävention zu berücksichtigen sind vergleiche Paragraph 32, Absatz 2, StGB).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130717
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2016
Dokumentnummer
JJR_20160329_OGH0002_0090OB00002_16H0000_004