Rechtssatz RS0130725
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130725
Entscheidungsdatum
27.09.2022
Rechtssatz
Der ausdrücklich zu erklärende, unwiderrufliche und rechtswirksam bereits zum Zeitpunkt der Vertagung mögliche Verzicht auf Neudurchführung der Hauptverhandlung bezieht sich ausschließlich auf die im Verzichtszeitpunkt bereits durchgeführten und die nächstfolgende, nicht aber auf allfällige künftig erst anzuberaumende weitere Verhandlungen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130725
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2022
Dokumentnummer
JJR_20160510_OGH0002_0110OS00014_16T0000_001