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Entscheidung 11 Os 79/22k×

Entscheidung 11 Os 79/22k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0098251 Rechtssatz 11.02.1987Strafrecht
Wegen Verletzung der Vorschrift des § 240 a StPO liegt der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 3 StPO nur vor, wenn zur Hauptverhandlung Schöffen herangezogen werden, die weder bei Beginn derselben noch sonst vorher im Lauf des Kalenderjahres beeidet worden …
RS0098270 Rechtssatz 11.11.1966Strafrecht
Unterbleiben der Beeidigung der Schöffen in der gemäß § 276a StPO wiederholten Hauptverhandlung, obgleich die erste Hauptverhandlung samt Beeidigung im vorangegangenen Kalenderjahr stattfand.
RS0116299 Rechtssatz 07.03.2002Strafrecht
Die Möglichkeit einer Diversion hängt unter anderem auch von der Haltung des Beschuldigten ab und setzt Schuldeinsicht, demnach seine Bereitschaft voraus, Verantwortung für das ihm zur Last gelegte Tatgeschehen zu übernehmen.
RS0116823 Rechtssatz 12.09.2002Strafrecht
Die gesetzmäßige Ausführung dieses materiellen Nichtigkeitsgrundes setzt voraus, dass die behauptete rechtsfehlerhafte Beurteilung der gesetzlichen Diversionsvoraussetzungen nach § 7 Abs 1 JGG in Verbindung mit § 90a Abs 2 Z 2 StPO stringent auf der Basis s …
RS0119092 Rechtssatz 19.05.2004Strafrecht
Die Korrektheit in erster Instanz getroffener Feststellungen (Z 2 bis 5a) ist, auch soweit es um die Möglichkeit diversioneller Erledigung geht, nur insoweit Gegenstand der Nichtigkeitsbeschwerde, als die Konstatierungen - ohnehin - für Schuld oder Subsumti …
RS0124801 Rechtssatz 24.06.2009Strafrecht
Die Darstellung einer Diversionsrüge ist - unter Beachtung der Notwendigkeit des kumulativen Vorliegens der Voraussetzungen nach § 198 StPO - auf der Basis der Urteilsfeststellungen methodisch korrekt zu entwickeln (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 659 f).
RS0126734 Rechtssatz 29.03.2011Strafrecht
Die für eine diversionelle Erledigung unentbehrliche Verantwortungsübernahme erfordert die bei allen Diversionsvarianten vorgesehene innere Bereitschaft zur Schadensgutmachung oder zum Tatfolgenausgleich, welche nur bei entsprechendem Unrechtsbewusstsein mö …
RS0129952 Rechtssatz 14.01.2015Strafrecht
Die Hauptverhandlung stellt nach dem System der StPO eine Einheit dar. Auch wenn sie an mehreren Verhandlungstagen stattfindet, gibt es ‑ sofern sie nicht gemäß § 276a zweiter Satz erster Satzteil StPO wiederholt wird ‑ (nur) eine Hauptverhandlung.
RS0130725 Rechtssatz 10.05.2016Strafrecht
Der ausdrücklich zu erklärende, unwiderrufliche und rechtswirksam bereits zum Zeitpunkt der Vertagung mögliche Verzicht auf Neudurchführung der Hauptverhandlung bezieht sich ausschließlich auf die im Verzichtszeitpunkt bereits durchgeführten und die nächstf …