Rechtssatz RS0130740
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130740
Entscheidungsdatum
19.02.2016
Rechtssatz
Nach dem Verkauf der Wertpapiere durch den geschädigten Anleger besteht der Schaden in der Differenz zwischen dem hypothetischen heutigen Vermögensstand ohne das schädigende Ereignis abzüglich des heute tatsächlichen Vermögenswerts. Maßgeblich für die Höhe des Schadenersatzes sind somit der Kurs der Alternativanlage einerseits und der Verkaufserlös der tatsächlich erworbenen Wertpapiere andererseits. Wenn der Kläger den Schaden nach diesen Grundsätzen berechnet, so hat er diesen schlüssig dargestellt.
Das Marktgeschehen und Elemente der (hypothetischen) Marktentwicklung sind für den Anleger nicht, jedenfalls aber wesentlich schwieriger als für Marktteilnehmer mit Expertenwissen, zu durchschauen. Sich daraus ergebende Umstände, die für eine „Minderung“ des Schadens sprechen können, sind vom Schädiger darzulegen. Es würde die Anforderungen an das Vorbringen des geschädigten Anlegers überspannen, müsste dieses von vornherein auch erkennen lassen, inwieweit der geltend gemachte Schadenersatzanspruch Elemente eines allgemeinen, unabhängig von behaupteten Kursmanipulationen oder sonstigen Verstößen eingetretenen Marktrisikos enthält.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 98/15t
Entscheidungstext OGH 19.02.2016 8 Ob 98/15t
Bem: Insoweit aus der Entscheidung 6 Ob 28/12d (vgl auch 1 Ob 39/15i) Gegenteiliges abgeleitet werden kann, wird ihr nicht gefolgt. (T1); Veröff: SZ 2016/10
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130740
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2018
Dokumentnummer
JJR_20160219_OGH0002_0080OB00098_15T0000_001