Rechtssatz RS0130764
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130764
Entscheidungsdatum
18.11.2025
Norm
ASVG idF BGBl I 2010/111 §292 Abs1
NAG §52 Abs1 Z5 litc
EG-RL 2004/38/EG ‑ 32004L0038 Art 7 Abs1 litb
NAG §51
Rechtssatz
Kein Anspruch eines aus einem anderen Mitgliedstaat nach Österreich zugezogenen Pensionisten auf Ausgleichszulage, der über keine ausreichende Existenzmittel verfügt.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 15/16b
Entscheidungstext OGH 10.05.2016 10 ObS 15/16b
Veröff: SZ 2016/52
- 10 ObS 31/16f
Entscheidungstext OGH 19.07.2016 10 ObS 31/16f
Auch; Beisatz: Auch nicht im Hinblick auf die Bestimmung des § 52 Abs 1 Z 3 NAG. (T1)
- 10 ObS 53/16s
Entscheidungstext OGH 19.07.2016 10 ObS 53/16s
- 10 ObS 160/17b
Entscheidungstext OGH 20.02.2018 10 ObS 160/17b
Beisatz: Ob eine Person die Voraussetzungen des Art 7 Abs 1 lit b der Unionsbürger-RL erfüllt, kann immer nur aufgrund der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. (T2)
- 10 ObS 106/18p
Entscheidungstext OGH 23.10.2018 10 ObS 106/18p
Beis wie T2
- 10 ObS 107/18k
Entscheidungstext OGH 19.02.2019 10 ObS 107/18k
Auch; Beisatz: Hier: Mangels Erfüllung des Tatbestandes des § 52 Abs 1 Z 5 lit b NAG kann sich die Klägerin auf das Vorliegen eines von ihrer Tochter abgeleiteten rechtmäßigen Aufenthalts im Sinn des § 292 Abs 1 ASVG zur Begründung ihres Anspruchs auf Ausgleichszulage nicht berufen. (T3)
- 10 ObS 73/19m
Entscheidungstext OGH 25.06.2019 10 ObS 73/19m
- 10 ObS 12/20t
Entscheidungstext OGH 18.02.2020 10 ObS 12/20t
- 10 ObS 144/20d
Entscheidungstext OGH 19.01.2021 10 ObS 144/20d
- 10 ObS 159/20k
Entscheidungstext OGH 19.01.2021 10 ObS 159/20k
Beisatz: Hier: Der Kläger kann sich dann, wenn er nicht über ausreichende Existenzmittel verfügt, zur Begründung eines rechtmäßigen Aufenthaltes im Sinne des § 292 Abs 1 ASVG auch nicht auf Art 8 Fürsorgeabkommen BGBl 1969/258 berufen, weil sich dann ein Anspruch auf Ausgleichszulage trotz Hilfsbedürftigkeit ergäbe. Dem steht § 52 Abs 1 Z 2 NAG entgegen, der den Zweck verfolgt, dass die Kosten des Aufenthalts in Österreich nicht durch die Ausgleichszulage, sondern über eigene Existenzmittel finanziert werden. (T4)
- 10 ObS 53/21y
Entscheidungstext OGH 13.09.2021 10 ObS 53/21y
Auch; Beisatz: Ein EWR-Bürger, der Angehöriger eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers (§§ 51, 53a NAG) ist, kann sich nicht auf ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht als sonstiger Angehöriger im Sinn des § 52 Abs 1 Z 5 lit c NAG aufgrund der RL 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) zur Begründung eines Anspruchs auf Ausgleichszulage berufen. (T5)
- 10 Obs 86/23d
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.07.2023 10 Obs 86/23d
vgl; Beisatz wie T2
- 10 ObS 11/23z
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.01.2024 10 ObS 11/23z
vgl; Beisatz: Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art 7 Abs 1 lit b Unionsbürger-RL steht dem Unionsbürger hinsichtlich des Zugangs zur Ausgleichszulage nach Art 24 Abs 1 Unionsbürger-RL eine Gleichbehandlung mit Inländern zu. (T6)
Beisatz: Bei der Beurteilung, ob ein Unionsbürger über ausreichende Existenzmittel verfügt, um ein Aufenthaltsrecht nach Art 7 Abs 1 lit b Unionsbürger-RL in Anspruch nehmen zu können, ist eine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation des Betroffenen vorzunehmen, ohne die beantragten Sozialleistungen – derentwegen die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts geprüft wird – zu berücksichtigen. (T7)
Beisatz: Für die Beurteilung des Vorliegens ausreichender Existenzmittel darf nach Art 8 Abs 4 Unionsbürger-RL kein fester Betrag angesetzt werden. Als Anhaltspunkt kann allerdings davon ausgegangen werden, dass solche Mittel jedenfalls ausreichend sind, wenn sie über der im Aufnahmemitgliedstaat geltenden Sozialhilfegrenze – in Österreich: der bedarfsorientierten Mindestsicherung – liegen. Hingegen kommt es nicht darauf an, ob ein Antrag auf Ausgleichszulage gestellt wurde; aus einem derartigen Antrag kann die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts nicht abgeleitet werden. (T8)
Beisatz: Die Existenzmittel müssen für die aufenthaltsrechtliche Beurteilung nicht in Form einer regelmäßigen Zahlung vorliegen, sondern es kann sich auch um beispielsweise angesparte Mittel handeln. Auch die Erwerbungsart durch Erbschaft spricht nicht gegen die Einbeziehung der Mittel in die Beurteilung. (T9)
- 10 ObS 8/24k
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.04.2024 10 ObS 8/24k
vgl; Beisatz wie T6
- 10 ObS 83/25s
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.11.2025 10 ObS 83/25s
vgl aber
Schlagworte
Existenzmittel, Ausgleichszulage, rechtmäßiger Aufenthalt, Aufenthalt
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130764
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2026
Dokumentnummer
JJR_20160510_OGH0002_010OBS00015_16B0000_001