Rechtssatz RS0130774
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130774
Entscheidungsdatum
23.06.2021
Norm
ZPO §192
AEUV Lissabon Art267
Rechtssatz
Weder aus der uneingeschränkten Vorlagebefugnis aller Gerichte nach Art 267 AEUV noch aus der Rechtsprechung des EuGH zur mangelnden Bindung von Gerichten an die Auslegung des Unionsrechts durch im Instanzenzug übergeordnete Gerichte kann abgeleitet werden, dass der Beschluss auf Unterbrechung eines Verfahrens wegen eines in einem anderen Verfahren gestellten Vorabentscheidungsersuchens unanfechtbar wäre.Weder aus der uneingeschränkten Vorlagebefugnis aller Gerichte nach Artikel 267, AEUV noch aus der Rechtsprechung des EuGH zur mangelnden Bindung von Gerichten an die Auslegung des Unionsrechts durch im Instanzenzug übergeordnete Gerichte kann abgeleitet werden, dass der Beschluss auf Unterbrechung eines Verfahrens wegen eines in einem anderen Verfahren gestellten Vorabentscheidungsersuchens unanfechtbar wäre.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 71/16v
Entscheidungstext OGH 20.04.2016 4 Ob 71/16v
- 6 Ob 116/21h
Entscheidungstext OGH 23.06.2021 6 Ob 116/21h
Beisatz: Die Überprüfbarkeit der Unterbrechung im Rechtsmittelweg gilt insbesondere für die Frage, ob die Vorlagefragen tatsächlich für die rechtliche Beurteilung im vorliegenden Rechtsstreit entscheidungsrelevant sind. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130774
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2021
Dokumentnummer
JJR_20160420_OGH0002_0040OB00071_16V0000_001