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Entscheidung 4 Ob 71/16v×

Entscheidung 4 Ob 71/16v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0037034 Rechtssatz 20.02.1973Zivilrecht
Die Vorschrift des § 192 Abs 2 ZPO, wonach die Abweisung eines Unterbrechungsantrages durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden kann, ist lediglich in jenen Fällen unanwendbar, in welchen das Gesetz eine Unterbrechung zwingend vorschreibt (hier § 9 Kr …
RS0037071 Rechtssatz 21.06.1966Zivilrecht
Die (vom Erstgericht ausgesprochene) Ablehnung eines Antrages auf Verfahrensunterbrechung ist nicht bloß mit einem abgesonderten Rechtsmittel nicht bekämpfbar, sondern überhaupt unanfechtbar. § 515 ZPO ist daher nicht anwendbar.
RS0106043 Rechtssatz 09.12.1996Zivilrecht
Ein Rekurs gegen einen Vorlagebeschluss eines nicht letztinstanzlichen Gerichtes zur Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes ist unzulässig.
RS0110583 Rechtssatz 18.08.1998Zivilrecht
Wenn dieselben Erwägungen betreffend Auslegungszweifel gemeinschaftsrelevanter Vorschriften auch für die vorliegende Rechtssache gelten, ist es zweckmäßig und geboten, mit der Entscheidung bis zu jener des Europäischen Gerichtshofes über das bereits gestell …
RS0114648 Rechtssatz 17.01.2001Zivilrecht
Das Ersuchen eines Gerichtes um Vorabentscheidung des EuGH nach Art 234 EG begründet keine Unterbrechungspflicht oder Aussetzungspflicht eines anderen Gerichtes, das dieselbe Rechtsfrage wie das Anfragegericht zu beurteilen hat.
RS0130774 Rechtssatz 20.04.2016Zivilrecht
Weder aus der uneingeschränkten Vorlagebefugnis aller Gerichte nach Art 267 AEUV noch aus der Rechtsprechung des EuGH zur mangelnden Bindung von Gerichten an die Auslegung des Unionsrechts durch im Instanzenzug übergeordnete Gerichte kann abgeleitet werden, …