Rechtssatz RS0130777
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130777
Entscheidungsdatum
24.05.2016
Rechtssatz
Die Anwendung von Beugemitteln scheidet schon dann aus, wenn und soweit der zu Beugende der Straftat verdächtig ist, zu der er vernommen werden soll, ohne dass es darauf ankommt, ob der Zeuge auch nach § 157 Abs 1 Z 1 StPO zur Verweigerung der Aussage berechtigt wäre.Die Anwendung von Beugemitteln scheidet schon dann aus, wenn und soweit der zu Beugende der Straftat verdächtig ist, zu der er vernommen werden soll, ohne dass es darauf ankommt, ob der Zeuge auch nach Paragraph 157, Absatz eins, Ziffer eins, StPO zur Verweigerung der Aussage berechtigt wäre.
Entscheidungstexte
- 11 Os 51/16h
Entscheidungstext OGH 24.05.2016 11 Os 51/16h
Beisatz: Beugehaft über eine Zeugin, die sich bereits in dem gegen sie als Beschuldigte gesondert geführten Strafverfahren geständig verantwortet hatte. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130777
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2016
Dokumentnummer
JJR_20160524_OGH0002_0110OS00051_16H0000_001