Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0130819×

Rechtssatz RS0130819

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0130819

Geschäftszahl

3Ob46/16k

Entscheidungsdatum

27.04.2016

Rechtssatz

In analoger Heranziehung der Rechtsprechung zu Paragraph 10, IO ist dann, wenn sich nicht bereits zweifelsfrei aus dem Exekutionstitel ergibt, dass es sich bei der betriebenen Forderung um keine Insolvenzforderung handelt ‑ was beispielsweise auf eine Kaufpreisforderung aus einem erst nach Einleitung des Abschöpfungsverfahrens abgeschlossenen Kaufvertrag zuträfe ‑, von einem Gläubiger, der während des anhängigen Abschöpfungsverfahrens Exekution gegen den Schuldner führen will, zu verlangen, dass er im Exekutionsantrag die Gründe behauptet und bescheinigt, aus denen die Exekutionssperre des Paragraph 206, Absatz eins, IO nicht zum Tragen kommt, also etwa weil er ein Neugläubiger ist.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 46/16k
    Entscheidungstext OGH 27.04.2016 3 Ob 46/16k
    Veröff: SZ 2016/49

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130819

Im RIS seit

26.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2018

Dokumentnummer

JJR_20160427_OGH0002_0030OB00046_16K0000_001