Rechtssatz RS0130819
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130819
Entscheidungsdatum
27.04.2016
Rechtssatz
In analoger Heranziehung der Rechtsprechung zu § 10 IO ist dann, wenn sich nicht bereits zweifelsfrei aus dem Exekutionstitel ergibt, dass es sich bei der betriebenen Forderung um keine Insolvenzforderung handelt ‑ was beispielsweise auf eine Kaufpreisforderung aus einem erst nach Einleitung des Abschöpfungsverfahrens abgeschlossenen Kaufvertrag zuträfe ‑, von einem Gläubiger, der während des anhängigen Abschöpfungsverfahrens Exekution gegen den Schuldner führen will, zu verlangen, dass er im Exekutionsantrag die Gründe behauptet und bescheinigt, aus denen die Exekutionssperre des § 206 Abs 1 IO nicht zum Tragen kommt, also etwa weil er ein Neugläubiger ist.In analoger Heranziehung der Rechtsprechung zu Paragraph 10, IO ist dann, wenn sich nicht bereits zweifelsfrei aus dem Exekutionstitel ergibt, dass es sich bei der betriebenen Forderung um keine Insolvenzforderung handelt ‑ was beispielsweise auf eine Kaufpreisforderung aus einem erst nach Einleitung des Abschöpfungsverfahrens abgeschlossenen Kaufvertrag zuträfe ‑, von einem Gläubiger, der während des anhängigen Abschöpfungsverfahrens Exekution gegen den Schuldner führen will, zu verlangen, dass er im Exekutionsantrag die Gründe behauptet und bescheinigt, aus denen die Exekutionssperre des Paragraph 206, Absatz eins, IO nicht zum Tragen kommt, also etwa weil er ein Neugläubiger ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130819
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2018
Dokumentnummer
JJR_20160427_OGH0002_0030OB00046_16K0000_001